Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Jänner 2002 zur Änderung der Verordnung über die Organisation der im Land Salzburg bestehenden landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Auf Grund der §§ 12, 14 Abs 5, 18 Abs 4 und 29 Abs 5 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl Nr 57/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juli 1998, LGBl Nr 80, über die Organisation der im Land Salzburg bestehenden landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird geändert wie folgt:
§ 3
Im Land Salzburg bestehen folgende öffentliche landwirtschaftliche Fachschulen:
"(2) Die im § 3 Z 5 bis 7 genannten dreijährigen ländlichen Hauswirtschaftsschulen umfassen drei Schulstufen (erste bis dritte Klasse), die im § 3 Z 8 bis 10 genannten zweijährigen ländlichen Hauswirtschaftsschulen umfassen zwei Schulstufen (erste und zweite Klasse). In diesen Schulen kann das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden. Sie werden ganzjährig geführt."
- Nach § 5 wird angefügt:
"§ 6
§ 3 Z 1 bis 4, 6, 8 bis 10 und § 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 19/2002 treten mit Beginn des Schuljahres 2001/02 in Kraft. Die Einrichtung der im § 3 Z 5 und 7 vorgesehenen dreijährigen ländlichen Hauswirtschaftsschulen bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger