Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Februar 2002 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Tamsweg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der Raiffeisenstraße) StF: LGBl Nr 21/2002
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 450/4, KG 58029 Tamsweg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m2 zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Tamsweg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.