Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. März 2002 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Maishofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Maishofen - Projekt CC-Markt an der Pinzgauer Bundesstraße)
StF: LGBl Nr 22/2002
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 143/3 KG 57301 Atzing für Handelsgroßbetriebe der Kategorie C C - Märkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit b ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
3.100 m2 zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Maishofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.