Gesetz vom 6. Februar 2002, mit dem das Gesetz über das Landesgesetzblatt geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993, wird geändert wie folgt:
- § 5 lautet:
"Druckfehlerberichtigung
§ 5
(1) Das Amt der Landesregierung kann mittels Kundmachung berichtigen:
(2) Druckfehler im Sinn des Abs 1 Z 1 ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Drucklegung unterlaufen ist, unabhängig davon, ob durch seine Berichtigung der materielle Inhalt der Rechtsvorschrift geändert wird.
(3) (Verfassungsbestimmung) In der Kundmachung kann der Beginn der verbindlichen Kraft mit dem sich aus § 7 ergebenden Zeitpunkt angeordnet werden, wenn ein rückwirkendes Inkrafttreten eine verfassungswidrige Rechtslage schaffen würde. Eine solche Kundmachung ist vom Landeshauptmann zu erlassen."
- Im § 8 wird angefügt:
"(3) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 tritt mit 19. April 2002 in Kraft."
Griessner
Schausberger