LGBL_SA_20020625_54•Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wird
LGBL_SA_20020625_54Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wirdGazette25.06.2002
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Mai 2002, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wird
Auf Grund des § 24 Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes - S.TG, LGBl Nr 94/1985, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Geschäftsordnung
§ 1
(1) Tourismusverbände, die auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes eingerichtet sind, haben sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und des Finanzkontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Mustergeschäftsordnung
§ 2
(1) In der Anlage zu dieser Verordnung ist eine Mustergeschäftsordnung enthalten.
(2) Die Mustergeschäftsordnung gilt unmittelbar für einen Tourismusverband, der sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung, mit der er errichtet wird (§ 4 des Salzburger Tourismusgesetzes) eine Geschäftsordnung gibt. Die Mustergeschäftsordnung gilt bis zur Erlassung der Geschäftsordnung durch den Ausschuss des Tourismusverbandes. Für diese unmittelbare Geltung ergeben sich die im § 1 Abs 1 und 3 der Geschäftsordnung jeweils zu ergänzenden Angaben aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Juli 1986, LGBl Nr 83, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Fremdenverkehrsverbände erlassen wird, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Mustergeschäftsordnung erforderlichen Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind bis längstens sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die Mustergeschäftsordnung Geltung erhält.
Anlage
Geschäftsordnung des Tourismusverbandes ...
Verband
§ 1
(1) Der Tourismusverband . . ., im Folgenden kurz als "Verband"
bezeichnet, besteht auf Grund der Verordnung der Salzburger
Landesregierung LGBl Nr . . . .
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes
und als juristische Person Rechtsträger.
(3) Das Gebiet des Verbandes umfasst das Gebiet der Gemeinde . .
. . . .
Aufgaben
§ 2
(1) Aufgabe des Verbandes ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft in seinem Gebiet.
(2) Dazu obliegen dem Verband insbesondere:
(3) Der Verband hat unter Bedachtnahme auf das Wohl der Mitglieder seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(4) Dem Verband obliegt auch die Interessenvertretung in regionalen und sonst übergeordneten organisatorischen Einrichtungen auf dem Gebiet des Tourismus.
Organe des Verbandes
§ 3
(1) Organe des Verbandes sind:
(2) Zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes kann der Ausschuss eine Geschäftsstelle (Verkehrsbüro) einrichten und einen Geschäftsführer bestellen/und hat einen Geschäftsführer zu bestellen1, der die Bezeichnung "Tourismusdirektor" führt.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Verbandes die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu berücksichtigen.
1 Gemäß § 7 Abs 2 des Salzburger Tourismusgesetzes haben Tourismusverbände, in deren Gebiet die Nächtigungszahlen im fünfjährigen Durchschnitt mindestens 200.000 beträgt, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers nicht im Rahmen eines regionalen Zusammenschlusses, dem der Verband angehört, ausreichend sichergestellt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die 2. Alternative in die Geschäftsordnung aufzunehmen.
Vollversammlung; Aufgaben
§ 4
Der Vollversammlung obliegen neben anderen ihr durch das Salzburger Tourismusgesetz zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben:
Einberufung und Leitung der Vollversammlung
§ 5
(1) Die Vollversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Vollversammlung). Die ordentliche Vollversammlung ist bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres abzuhalten. Die Vollversammlung ist weiters durch den Vorsitzenden binnen einem Monat einzuberufen (außerordentliche Vollversammlung), wenn es vom Ausschuss, von der Landesregierung oder von mindestens einem Drittel der Pflichtmitglieder des Verbandes schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung. Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung ist der Poststempel oder das Sendedatum der auf eine andere technisch mögliche Weise erfolgenden Einberufung maßgebend. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Teilnahmeberechtigt an der Vollversammlung sind neben den Ausschussmitgliedern die Mitglieder des Verbandes oder deren Bevollmächtigte, die Vertreter der Landesregierung, die vom Vorstand zugelassenen Personen und der Geschäftsführer.
(4) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Stimmrecht in der Vollversammlung,
Beschlusserfordernisse
§ 6
(1) Jedes Mitglied des Verbandes (Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied) sowie die Vertreter der Gemeinde haben in der Vollversammlung Sitz und gleiche Stimme. Die Wahl des Ausschusses ist nach den besonderen Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes vorzunehmen. Für das Stimmrecht in der Vollversammlung ist auf jeden Fall die Stimmgruppenliste maßgebend, die dem Verband vom Landesabgabenamt zuletzt übermittelt worden ist.
(2) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bevollmächtigter kann auch eine natürliche Person sein, die selbst Mitglied des Verbandes ist. Kein Bevollmächtigter darf aber mehr als ein Mitglied vertreten.
(3) Von einer schriftlichen Vollmacht kann nur abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern des Ausschusses bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.
(4) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis sowie bei Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(5) Ehrenmitglieder haben als solche kein Stimmrecht.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
(7) Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend oder vertreten, ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
(8) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, soweit nicht besonderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung, durch die für den Verbandsbeitrag ein geänderter Promillesatz festgesetzt wird (§ 39 Abs 3 S.TG), können nur auf Antrag des Ausschusses gefasst werden; sie bedürfen, wenn die Erhöhung auf mehr als das Zweifache erfolgt, einer Mehrheit von zwei Drittel, bei einer Erhöhung auf mehr als das Dreifache einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens darf nur auf Antrag des Ausschusses erfolgen.
Abstimmungen in der Vollversammlung
§ 7
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder mit Stimmzettel (geheim). Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ist mit Stimmzettel abzustimmen.
(2) Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Allfälliges wird nach Abwicklung der Tagesordnung in freier Aussprache behandelt.
(3) Der Vorsitzende entscheidet allein und endgültig darüber, in welcher Reihenfolge Anträge zur Abstimmung gebracht werden. Er entscheidet auch, ob eine Angelegenheit durch Abstimmung erledigt ist. Er kann die Diskussion einer Angelegenheit vorzeitig abschließen, wenn jedes der anwesenden Verbandsmitglieder dazu Stellung genommen oder darauf verzichtet hat.
(4) Über die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sowie über das Ergebnis vorgenommener Wahlen ist ein Protokoll zu führen, welches jeweils vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen auch für Wahlen.
Bekanntgabe der Beschlüsse der Vollversammlung
§ 8
(1) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, insbesondere Beschlüsse der Vollversammlung, durch die ein höherer Promillesatz für die zu leistenden Verbandsbeiträge festgesetzt wird, sind vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Die ortsübliche Kundmachung erfolgt auf die für allgemein verbindliche Anordnungen der Gemeinde geltende Weise.
(2) Über solche und andere Beschlüsse ist den Mitgliedern des Verbandes in der Geschäftsstelle während der Geschäftszeiten Auskunft zu geben.
Informationsversammlungen des Verbandes
§ 9
Durch die Regelungen über die Vollversammlung wird die Möglichkeit nicht berührt, dass sonstige Informationsveranstaltungen vom Vorsitzenden formfrei einberufen werden. Sie können insbesondere der Behandlung aktueller Fragen des Tourismus dienen.
Ausschuss; Aufgaben
§ 10
Dem Ausschuss obliegen neben anderen ihm durch das Salzburger Tourismusgesetz zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben:2
2 Dem Ausschuss obliegt auch, wenn für den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes ein Kurfonds (§ 17 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes) besteht, die Entsendung von Mitgliedern in die Kurkommission.
Einberufung und Leitung des Ausschusses
§ 11
(1) Der Ausschuss ist vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Ausschussmitglieder oder von der Landesregierung unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden verlangt wird.
(2) Die Einberufung des Ausschusses erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder auf eine andere technisch mögliche Weise oder durch Boten und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Die Frist für die Einberufung gilt nicht für Ersatzmitglieder, deren Teilnahme an Stelle eines Ausschussmitgliedes dem Vorsitzenden verspätet gemeldet wird. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Die von der Gemeinde entsendeten Vertreter sind wie sonstige Ausschussmitglieder einzuladen, die Verständigung allfälliger Parteien der Gemeindevertretung im Sinn des § 12 Abs 4 letzter Satz des Salzburger Tourismusgesetzes erfolgt im Weg der Gemeinde oder, wenn deren Vertreter dem Verband namentlich bekannt gegeben sind, wie die Einladung der sonstigen Mitglieder. Für das Erlöschen des Mandates der namentlich bekannt gegebenen Vertreter gilt sinngemäß die Regelung wie für die Vertreter der Gemeinde.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet.
Stimmrecht im Ausschuss, Beschlusserfordernisse
§ 12
(1) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses kommt ein gleiches Stimmrecht zu. Die gemäß § 12 Abs 4 erster Satz S. TG in den Ausschuss entsendeten Vertreter der Gemeinde haben bei Beschlussfassungen über Anträge an die Vollversammlung auf Änderung des Promillesatzes für den Verbandsbeitrag oder auf Aufnahme von Darlehen kein Stimmrecht. Mitglieder des Ausschusses, die gemäß § 12 Abs 4 letzter Satz S.TG entsendet worden sind, haben kein Stimmrecht.
(2) Einem Ersatzmitglied kommt im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nur dann das Stimmrecht zu, wenn die Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden bis spätestens vor Beginn der Sitzung gemeldet worden ist. Bei rechtzeitiger Meldung der Verhinderung ist das Ersatzmitglied einzuladen.
(3) Ein Mitglied des Ausschusses hat sich der Mitwirkung an Tagesordnungspunkten - soweit nicht eine Auskunftserteilung erforderlich ist - zu enthalten, bei denen es befangen ist. Dies ist der Fall
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Ein Beschluss auf Einbringung eines Antrages in der Vollversammlung, der für den Verbandsbeitrag eine Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache zum Inhalt hat, bedarf der Einstimmigkeit.
Abstimmungen im Ausschuss
§ 13
(1) Die Abstimmung im Ausschuss erfolgt durch Handzeichen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt der Beschluss als gefasst, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Gegenstand der Abstimmung ist die Beschlussfassung in der Angelegenheit und sind Anträge der stimmberechtigten Ausschussmitglieder dazu, die ausdrücklich als Anträge bezeichnet sind. Jeder solche Antrag und jeder Beschluss ist im vollen Wortlaut sogleich ins Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Ausschussbeschlüsse können in der Regel nur über jene Angelegenheiten gefasst werden, die in die Tagesordnung aufgenommen waren. Wenn es jedoch der Ausschuss auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit beschließt, ist vom Vorsitzenden während der Sitzung ein Punkt in die Tagesordnung nachträglich aufzunehmen. Dies gilt nicht für Beschlüsse auf vorzeitige Auflösung des Ausschusses oder betreffend einen Antrag des Ausschusses an die Vollversammlung auf Änderung des Promillesatzes für die zu leistenden Verbandsbeiträge.
(3) Der Vorsitzende entscheidet allein und endgültig darüber, in welcher Reihenfolge Anträge zur Abstimmung gebracht werden und ob Anträge zur Beschlussfassung auf die nächste Sitzung des Ausschusses vertagt werden. Er entscheidet auch, ob eine Angelegenheit durch Abstimmung erledigt ist. Er kann die Diskussion einer Angelegenheit vorzeitig abschließen, wenn jedes der anwesenden Ausschussmitglieder dazu Stellung genommen oder darauf verzichtet hat.
Unterausschüsse
§ 14
(1) Zur Arbeitsvereinfachung kann der Ausschuss für einzelne Aufgabenbereiche fallweise oder für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber auf die Dauer seiner Funktionsperiode aus den Mitgliedern des Verbandes Unterausschüsse mit vorbereitender und beratender Funktion einsetzen. Die Unterausschüsse treten auf Einberufung und unter dem Vorsitz des von ihnen aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nach Bedarf zusammen.
(2) Die erstmalige Einberufung sowie der Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses.
(3) Für die Geschäftsführung der Unterausschüsse gelten sinngemäß die für den Ausschuss geltenden Bestimmungen.
Vorstand; Aufgaben
§ 15
(1) Wenn kein Geschäftsführer bestellt ist, obliegt dem Vorstand die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht nach dem Salzburger Tourismusgesetz einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen sind.
(2) Dem Vorstand obliegen jedenfalls neben anderen ihm durch das Salzburger Tourismusgesetz zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben:
(3) Der Vorstand ist mit Ausnahme der dem Ausschuss vorbehaltenen Angelegenheiten zur Stellung von Anträgen an die Vollversammlung berechtigt.
Einberufung und Leitung des Vorstandes
§ 16
(1) Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie vor jeder Ausschusssitzung einzuberufen, um die in der Ausschusssitzung zur Behandlung stehenden Angelegenheiten zu beraten und vorzubereiten, weiters, wenn es wenigstens von einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet.
(4) Bei Befangenheit von Mitgliedern des Vorstandes ist § 11 Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
Stimmrecht im Vorstand, Beschlusserfordernisse
§ 17
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmgleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
Vorsitzender, Aufgaben und Stellvertretung
§ 18
(1) Dem Vorsitzenden obliegen neben anderen ihm durch das Salzburger Tourismusgesetz zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben:
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Vorsitzende in allen Belangen durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Im Zweifelsfall entscheidet über das Vorliegen seiner Verhinderung der Vorsitzende selbst. Bei Verhinderung auch des Vorsitzenden-Stellvertreters sind die Aufgaben des Vorsitzenden durch das Vorstandsmitglied wahrzunehmen, das dem Vorstand am längsten angehört.
3Nur wenn kein Geschäftsführer bestellt ist.
Finanzkontrollausschuss
§ 19
(1) Dem Finanzkontrollausschuss obliegen folgende Aufgaben:
(2) Für die Geschäftsführung des Finanzkontrollausschusses gelten sinngemäß die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen.
Geschäftsführer
§ 20
(1) Dem Geschäftsführer des Verbandes obliegen:
(2) Dem Geschäftsführer kommt die Bezeichnung "Tourismusdirektor" zu.
(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung des Ausschusses, des Vorstandes oder des Finanzkontrollausschusses aufzunehmen.
(4) Der Geschäftsführer hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung, wenn er sie nicht selbst vornimmt, vorzusorgen.
Haushaltsführung
§ 21
(1) Der Haushalt des Verbandes ist nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Salzburger Tourismusgesetzes zu führen.
(2) Erklärungen, durch welche der Verband verpflichtet werden soll, sind schriftlich auszufertigen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Aufwandes der Geschäftsstelle oder um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung der sonstigen Einrichtungen des Verbandes handelt.
(3) Im Rahmen der Kassen- und Rechnungsführung haben Zahlungen des Verbandes nach Möglichkeit bargeldlos zu erfolgen. Rechnungen, die zur Überweisung oder Auszahlung gelangen, sind vom Geschäftsführer oder vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Für Zahlungsanweisungen bis zu 3.600 € genügt die Abzeichnung durch den Geschäftsführer; darüber hinausgehende Zahlungsanweisungen sind zusätzlich vom Vorsitzenden oder vom Finanzreferenten zu abzuzeichnen. Der Zahlungszweck ist auf den Rechnungen und auf den Überweisungen deutlich anzugeben.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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