LGBL_SA_20020702_60•Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2002, mit der das Regionalprogramm Tennengau verbindlich erklärt wird
LGBL_SA_20020702_60Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2002, mit der das Regionalprogramm Tennengau verbindlich erklärt wirdGazette02.07.2002
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2002, mit der das Regionalprogramm Tennengau verbindlich erklärt wird
Auf Grund des § 6 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Das vom Regionalverband Tennengau gemäß § 9 ROG 1998 ausgearbeitete und am 13. November 2001 beschlossene Regionalprogramm Tennengau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Tennengau gilt für die Gemeinden Abtenau, Adnet, Annaberg-Lungötz, Golling an der Salzach, Hallein, Krispl, Kuchl, Oberalm, Puch bei Hallein, Rußbach am Pass Gschütt, St Koloman, Scheffau am Tennengebirge und Vigaun.
(3) Das Regionalprogramm Tennengau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Landesplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
§ 2
Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:
1.1 Planungs- und Entwicklungsgrundsätze sowie Umweltqualitätsziele als Ausgangsbasis
1.2 Organisatorisches Leitbild zu neuen Wegen in der regionalen Zusammenarbeit
1.3 Funktionales Leitbild zur gemeinsamen räumlichen Entwicklung
1.3.1 Regionales Siedlungsleitbild
1.3.2 Regionales Freiraumleitbild
1.3.3 Leitbild zu den regionalen Gemeindefunktionen
2.1 Angestrebte Ordnung und Weiterentwicklung der regionalen Siedlungsstruktur
2.1.1 Überregionale und regionale Entwicklungsachen mit Siedlungsschwerpunkten
2.1.2 Regionale Zentrenstruktur und ihre funktionalen Aufgaben
2.1.3 Vorrangbereiche für Wohn- bzw funktionsgemischte Gebiete
2.2 Regionale Flächen- und Standortsicherung für die Wirtschaft und für regional bedeutsame Einrichtungen
2.2.1 Regionale Vorrangbereiche für betriebliche Nutzungen
2.2.2 Regionale Vorrangbereiche für Fachhochschulen
2.2.3 Besonderer regionaler Vorrangbereich für Technologie-, Dienstleistungs- und Forschungseinrichtungen
2.3 Regionale Zusammenarbeit bei der Standortentwicklung, Flächenmobilisierung und der Betriebsansiedlung
3.1 Schonung von Natur und Landschaft
3.1.1 Regionaler Grünflächenverbund 3.1.2 Ökologische Vorrangbereiche
3.2 Funktionsbereich Tourismus und Erholung
3.2.1 Erholungsschwerpunkte und Vorrangachsen für Freizeit und Erholung
3.2.2 Touristische Entwicklungsbereiche: Wintersport-Schierschließung, Kurbereiche
3.2.3 Alpine Ruhezone
3.3 Weitere Empfehlungen
4.1 Produktions- und Dienstleistungssektor
4.2 Tourismus und Freizeitwirtschaft
4.3 Land- und Forstwirtschaft
5.1 Grundsätzliche Ziele
5.2 Öffentlicher Personennahverkehr
5.3 Motorisierter Individualverkehr und Wirtschaftsverkehr
5.4 Radverkehr
6.1 Grundsätzliche Ziele
6.2 Kinder- und Jugendbelange
6.3 Gesundheit - Seniorenbelange - Soziale Dienste
6.4 Bildung
7.1 Grundsätzliche Ziele
7.2 Kulturelles Erbe - Kulturlandschaft
7.3 Kulturelles Schaffen
7.4 Organisatorische Strukturen - Kooperation - Finanzierung
Planliche Darstellung:
Planungskarte - Räumliche Festlegungen zur Regionalentwicklung
§ 3
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 10 ROG 1998). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte sowie bei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zu berücksichtigen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1970, LGBl Nr 25, mit der der Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland" verbindlich erklärt wird, für die im § 1 Abs 2 genannten Gemeinden außer Kraft.
(3) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 bis längstens 1. Mai 2005 anzupassen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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