LGBL_SA_20020924_77•Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung - SGDOK-V
LGBL_SA_20020924_77Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung - SGDOK-VGazette24.09.2002
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 2002 über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung - SGDOK-V)
Auf Grund des § 16 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 Z 2 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, ausgenommen die vom Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes ausgenommenen Bediensteten.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2
(1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 BSG) sind übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente haben möglichst einheitlich zu sein.
(2) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt und, soweit dies zweckmäßig ist, auch in graphischer Form, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Skizzen udgl, erfolgen.
(3) Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben.
Inhalt
§ 3
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es weiters zu enthalten:
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, hat es zusätzlich zu enthalten:
(4) Die im Abs 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument eine Verweisung auf diese Unterlagen zu enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 29 Abs 2 Z 4 BSG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen-Werte oder Technischen Richtkonzentrationen-Werte anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
Kurzfassung der Dokumente
§ 4
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als 15 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können auf folgende Angaben beschränkt werden:
Überprüfung und Anpassung
§ 5
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinn des § 4 Abs 4 und 5 BSG hat auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes zu erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
Anwendungsbereich
§ 6
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter und Angestellter einschließlich familieneigener Dienstnehmer, ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und in denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.
§ 7
Die §§ 2 bis 5 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Inkrafttreten
§ 8
Diese Verordnung tritt mit 25. September 2002 in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 9
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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