LGBL_SA_20020924_78•Schutz von jugendlichen Landes- und Gemeindebediensteten sowie jugendlichen Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_SA_20020924_78Schutz von jugendlichen Landes- und Gemeindebediensteten sowie jugendlichen Dienstnehmern in der Land- und ForstwirtschaftGazette24.09.2002
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. August 2002 zum Schutz von jugendlichen Landes- und Gemeindebediensteten sowie jugendlichen Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft
Auf Grund des § 44 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 132 Abs 2 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Jugendliche Landes- und Gemeindebedienstete
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände ab dem 15. Lebensjahr oder der Erfüllung der Schulpflicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Jugendliche), ausgenommen die vom Anwendungsbereich des BSG ausgenommenen Bediensteten sowie Lehrlinge.
Gefahrenunterweisung
§ 2
Der Dienstgeber hat bei Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen nach § 4 BSG sowie bei Unterweisung nach § 12 BSG auf die Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit sowie auf die Entwicklung Jugendlicher besonders Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist deren mangelnde Erfahrung und das mangelnde Bewusstsein für tatsächliche oder potenzielle Gefahren zu berücksichtigen.
Beschäftigungsverbote
§ 3
(1) Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl II Nr 436/1998, ist sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(2) Außerhalb der Dienststelle dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
Dienstzeiten
§ 4
(1) Tagesdienstzeit: Tagesdienstzeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne Einrechnung der Ruhepausen. Die Tagesdienstzeit der Jugendlichen darf acht Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Aus zwingenden dienstlichen Gründen darf zur Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten die zulässige Tagesdienstzeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden. Die Dauer dieser ausgedehnten Tagesdienstzeit darf insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten und ist entsprechend auszugleichen.
(2) Wochendienstzeit: Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag. Die Wochendienstzeit darf für Jugendliche 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Dienstzeit darf in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraums nur ausgedehnt werden:
(3) Nachtarbeitsverbot: Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20:00 bis 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Jugendliche über 16 Jahre dürfen bei Schicht- oder Wechseldienst im wöchentlichen Wechsel bis höchstens 22:00 Uhr beschäftigt werden. In diesem Fall sind Jugendliche entsprechend zu beaufsichtigen.
(4) Sonn- und Feiertagsruhe: An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen (Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl Nr 153, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 144/1983) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung in Pflegeheimen sowie Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen. In diesen Fällen muss aber jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.
(5) Ausbildungszeiten: Zeiten, die Jugendliche für dienstliche Aus- und Fortbildung (Schulungen, Kurse und Vorträge) aufwenden, sind auf die Dienstzeit anzurechnen.
(6) Wochenfreizeit: Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren, die den Samstag und Sonntag einschließt. An Samstagen dürfen Jugendliche ausnahmsweise auf Grund dringender dienstlicher Erfordernisse zum Dienst herangezogen werden. In diesem Fall hat die Wochenfreizeit spätestens um 13:00 Uhr zu beginnen und dürfen die Jugendlichen am Montag der darauf folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.
(7) Ruhezeit: Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Diese Ruhezeit kann nur auf Grund dringender dienstlicher Erfordernisse verkürzt werden und ist in den darauf folgenden Tagen entsprechend auszugleichen.
(8) Ruhepause: Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als 4,5 Stunden, ist die Dienstzeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. Eine Verkürzung der Ruhepause ist nur auf Grund dringender dienstlicher Erfordernisse zulässig und in den darauf folgenden Tagen entsprechend auszugleichen. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereit zu stellen. Während der Ruhepause darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Dienstbereitschaft verpflichtet werden.
Urlaub
§ 5
Auf Verlangen des Jugendlichen ist der Verbrauch des Urlaubs im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen für die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren.
Jugendliche Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Anwendungsbereich
§ 6
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für jugendliche Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 131 Abs 1 LArbO 1995.
Gefahrenunterweisung
§ 7
Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht und sonstige Ausbildungen nach der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) im Sinn dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
Beschäftigungsverbote
§ 8
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl II Nr 436/1998, ist mit Ausnahme der §§ 1 Abs 5 und 2 (Verbotene Betriebe), sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Inkrafttreten
§ 9
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 10
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendschutz vom 22. Juni 1994 (ABl Nr L 216 vom 20.8.1994).
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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