LGBL_SA_20021220_101•Lasten-Verordnung
LGBL_SA_20021220_101Lasten-VerordnungGazette20.12.2002
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20021220_101",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": "Lasten-Verordnung",
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20021220_101",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. November 2002 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lasten-Verordnung)
Auf Grund des § 44 Z 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes angeführten Bediensteten.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieser Verordnung gilt als manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder das Abstützen einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Dienstnehmer eine Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt, durch einen oder mehrere Dienstnehmer. Darunter fallen ua das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von solchen Lasten.
Bewertung des Arbeitsplatzes
und der Arbeitsbedingungen
§ 3
Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen sich eine manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden lässt, vor Aufnahme der Arbeit eine Bewertung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz unter besonderer Berücksichtigung einer möglichen Schädigung der Lendenwirbelsäule vorzunehmen und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Unterrichtung und Unterweisung der Dienstnehmer
§ 4
Der Dienstgeber hat die Dienstnehmer vor Aufnahme der Arbeit über Folgendes umfassend zu unterrichten:
Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer
§ 5
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmer gemäß § 11 BSG anzuhören und deren Vorbringen in Bezug auf alle Bereiche, die von dieser Verordnung erfasst werden, so weit wie möglich zu berücksichtigen.
Inkrafttreten
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2002 in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger