Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. November 2002 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Hallein für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadtgemeinde Hallein - Projekt an der Kreuzung Paulus-Degele-Weg - Franz-Dückher-Weg)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 350/12, 350/10 und Teilflächen der Grundstücke 350/9 und 347/1, alle KG 56209 Hallein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.500 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Hallein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.