LGBL_SA_20030430_35•Landesverfassungsgesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird
LGBL_SA_20030430_35Landesverfassungsgesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wirdGazette30.04.2003
Landesverfassungsgesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Die Stadt
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
§ 2 Gemeindegebiet
§ 3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt
II. Abschnitt
Die Organe der Stadt
A. Im Allgemeinen
§ 4 Benennung
B. Im Einzelnen
§ 5 Zusammensetzung und Wahl
§ 6 Konstituierung
§ 7 Amtsperiode
§ 8 Ausscheiden einzelner Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
§ 11 Bezug
§ 12 Einberufung der Sitzungen
§ 13 Vorsitz bei den Sitzungen
§ 14 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 16 Befangenheit einzelner Mitglieder
§ 17 Beiziehung von sachkundigen Personen
§ 18 Verhandlungsschrift
§ 19 Kundmachungen
§ 20 Geschäftsordnung des Gemeinderates
§ 20a Fraktionsförderung
Stellvertreter und die Stadträte
§ 21 Wahl des Bürgermeisters
§ 22 Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte
§ 22a Ausübung eines Berufes während der Amtstätigkeit
§ 23 Amtsantritt
§ 24 Amtsperiode
§ 25 Abberufung
§ 27 Zusammensetzung und Wahl
§ 27a Ausübung von leitenden Stellungen in bestimmten
Unternehmen durch Mitglieder des Stadtsenates
§ 28 Amtsperiode
§ 29 Amtsführung
§ 30 Nichtständige Ausschüsse
§ 31
§ 31a
§ 32 Der Magistrat
§ 33 Gliederung und Geschäftsordnung des Magistrates
§ 34 Sonderbestimmungen für Unternehmungen
§ 35 Dienst- und Besoldungsverhältnisse im Allgemeinen
§ 36 Personalmaßnahmen im Einzelfall
III. Abschnitt
Der Wirkungsbereich der Stadt
§ 37 Einteilung des Wirkungsbereiches
§ 38 Der eigene Wirkungsbereich
§ 39 Der übertragene Wirkungsbereich
§ 40 Der Gemeinderat
§ 41 Der Bürgermeister
§ 42 Fertigung von Urkunden
§ 43 Durchführung von Beschlüssen
§ 44 Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich
§ 45 Ressortführung im übertragenen Wirkungsbereich
§ 46 Verfügungen in dringenden Fällen
§ 47 Vertretung des Bürgermeisters
§ 48 Der Stadtsenat
§ 49 Die Ausschüsse des Gemeinderates
§ 49a Der Kontrollausschuss
§ 50 Die Bauberufungskommission
§ 50a Die Allgemeine Berufungskommission
§ 51 Der Magistrat
§ 52 Kontrollamt
§ 53 Instanzenzug
IIIa. Abschnitt
Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung
§ 53a Bürgerabstimmung
§ 53b Durchführung der Bürgerabstimmung
§ 53c Wirkung
§ 53d Bürgerbefragung, Bürgerbegehren
§ 53e Antragstellung
§ 53f Wirkung der Antragstellung
§ 53g Durchführung der Bürgerbefragung
§ 53h Kundmachung und Wirkung
IV. Abschnitt
Gemeindewirtschaft
§ 54 Abgabenausschreibung
§ 55 Abgabeneinhebung
§ 56 Vermögensverwaltung
§ 57 Erwerb und Veräußerung von Vermögenswerten
§ 58 Darlehensaufnahme
§ 59 Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung
§ 60 Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen
§ 61 Übersicht über das Gemeindevermögen
§ 62 Errichtung und Führung
§ 63 Satzungen der Unternehmungen
§ 64 Anstalten und Betriebe
§ 65 Haushaltsplan
§ 66 Feststellung des Haushaltsplanes
§ 67 Haushaltsprovisorium
§ 68 Haushaltsführung
§ 69 Rechnungsabschluss
V. Abschnitt
Ehrungen
§ 70 Bürgerbrief
§ 71 Ehrenbürgerbrief
§ 72 Medaillen und Ehrenringe
§ 73 Beschlussfassung über Ehrungen
VI. Abschnitt
Staatliche Aufsicht
§ 74 Aufgaben der Aufsicht
§ 75 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
§ 76 Eingreifen bei Untätigkeit
§ 77 Ausschluss der Vorstellung
§ 78 Besondere Genehmigungen
§ 79 Auflösung des Gemeinderates
§ 80 Fortführung der Gemeindegeschäfte
§ 81 Parteistellung der Stadt
§ 82
Anhang Umschreibung des Gemeindegebietes
"(6) Für Gemeindeverbände, an denen die Stadtgemeinde Salzburg beteiligt ist, gilt das Salzburger Gemeindeverbändegesetz."
Fraktionsförderung
§ 20a
(1) Zur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem Sockelbetrag für jede Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied der Fraktion.
(2) Die Höhe der gesamten jährlichen Fraktionsförderung wird durch den Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode in der konstituierenden Sitzung bestimmt. Gleichzeitig ist die Höhe des Sockelbetrags festzulegen, wobei zwischen Fraktionen, deren Mitglieder einen Klub bilden, und anderen Fraktionen unterschieden werden kann. Der Steigerungsbetrag ergibt sich durch Teilung der Differenz zwischen dem für die Fraktionsförderung vorgesehenen Gesamtbetrag und der Summe der den Fraktionen zustehenden Sockelbeträge durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
(3) Die Fraktionsförderung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates fällt. Die Fälligkeit der Fraktionsförderung ist vom Gemeinderat selbstständig zu regeln. Die Fraktionsförderung ist von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.
(4) Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktionsförderung unterliegt der Prüfung durch das Kontrollamt. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen die Belege für die Verwendung der Fraktionsförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Kontrollamt vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(5) Wurden nach den Feststellungen des Kontrollamtes
"(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bauberufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
"(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
10.1. Im Abs 1 wird der Betrag "25.000 S" durch den Betrag "10.000 €" ersetzt.
10.2. Im Abs 3 wird der Ausdruck "nicht höher als 0,5 v.T."
durch den Ausdruck "nicht höher als 1 ‰" ersetzt.
"(7) Das Kontrollamt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden."
"(2) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden und weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Die Leiter solcher Betriebe sind vom Gemeinderat zum Abschluss von Rechtsgeschäften des laufenden Betriebsaufwandes bis zu einem bestimmten, dabei festzulegenden Betrag zu ermächtigen. (Verfassungsbestimmung) Bei Abschluss solcher Rechtsgeschäfte sind die Betriebsleiter an keinerlei Weisungen gebunden."
Artikel II
Art I dieses Gesetzes tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
Griessner
Schausberger
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