LGBL_SA_20030430_36•Landes-Dienstrechtsnovelle 2002
LGBL_SA_20030430_36Landes-Dienstrechtsnovelle 2002Gazette30.04.2003
Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz geändert werden (Landes-Dienstrechtsnovelle 2002)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 8/2002, wird geändert wie folgt:
"(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden. Die Gewährung einer Teilbeschäftigung kann auch anlässlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen."
"(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h, einer Außerdienststellung nach den §§ 29 oder 30, einer Suspendierung nach § 48 oder endet das aktive Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen."
8.1. Die Überschrift lautet: "Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz".
8.2. Abs 1 lautet:
"(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen."
8.3. Im Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge "einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Wortfolge "eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG", sowie im ersten Satz und in der Z 1 der Ausdruck "des Karenzurlaubes" durch den Ausdruck "der Karenz" ersetzt.
Familienhospizfreistellung
§ 15h
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.
Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Teilbeschäftigung sind die §§ 12i, 12j, 80 Abs 3, 92 Abs 1 und 3 und 98 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 15b Abs 2 Anwendung.
(3) Der Beamte hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Die Dienstbehörde hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.
12.1. Abs 3 lautet:
"(3) Für Zeiträume, in denen der Beamte
12.2. Im Abs 7 werden die Z 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen."
"(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein
Eigenanteil in Abzug zu bringen."
20.1. Im Abs 2 lautet die Z 1:
"1. Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden oder bei einer Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht;"
20.2. Im Abs 2 wird in der Z 2 der Gesetzestitel "Wehrgesetz 1990" durch den Gesetzestitel "Wehrgesetz 2001" ersetzt.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
(beginnend ab dem Gesetz LGBl Nr 36/2003) und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 131
Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 36 betreffende Zeile lautet:
"§ 36 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte"
1.2. Die den § 37 betreffende Zeile lautet:
"§ 37 Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz"
1.3. Nach der den § 41a betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 41b Familienhospizfreistellung"
1.4. Nach der den § 70 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 70a Betriebliche Mitarbeitervorsorge"
1.5. Die den § 72 betreffende Zeile lautet:
"§ 72 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft"
"(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 41 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 41b oder endet das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen."
"(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam."
10.1. Die Überschrift lautet: "Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte".
10.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG" durch die Wortfolge "einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG" ersetzt.
Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz
auf den Arbeitsplatz
§ 37
Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen."
Familienhospizfreistellung
§ 41b
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 39 Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.
Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 55 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 36 Abs 2 Anwendung.
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Der Dienstgeber hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden."
"(4) Abweichend von den Abs 1 und 2 beträgt das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Ausbildungsjuristen 1.536,3 €."
18.1. Abs 1 lautet:
"(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung."
18.2. Im Abs 3 Z 4 wird der Klammerausdruck "(§ 15 Abs 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs 2 Z 2 EKUG)" durch den Klammerausdruck "(§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs 1 Z 2 VKG)" ersetzt.
18.3. Im Abs 3 Z 5 wird die Verweisung "eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG" durch die Verweisung "einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG" ersetzt.
18.4. Im Abs 3 Z 6 wird die Verweisung "nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG" durch die Verweisung "nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG" ersetzt.
18.5. Im Abs 10a wird die Wortfolge "vor Beginn des Karenzurlaubes" durch die Wortfolge "vor Beginn des Karenzurlaubs oder der Karenz" ersetzt.
18.6. Nach Abs 11 wird eingefügt:
"(11a) Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Landesdienstverhältnisses (§ 9) Anwendung."
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 70a
Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
"(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 35a oder 41b hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG."
21.1. Nach der Z 7 wird eingefügt:
7a. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl I Nr 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/2002;
21.2. Nach der Z 19 wird eingefügt:
19a. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2002;
21.3. Die Z 28b lautet:
§ 79
(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:
(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem 1. Jänner 2003 wirksam gesetzt werden."
Artikel III
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2001 wird geändert wie folgt:
Nebengebührenzulage
§ 60 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 62 Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren
§ 63 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuss
§ 64 Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 65 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 66 Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 67 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren
Dienstverhältnis zum Land, Festhalten der Nebengebühren
§ 68 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 69 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des
Dienststandes
§ 70 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme
eines Beamten
§ 71 Gutschrift von Nebengebührenwerten für bestimmte Zulagen
Teilpension
§ 72 Teilpension
Schlussbestimmungen
§ 73 Rückwirkung von Verordnungen
§ 74 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 75 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 76 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu"
"(3) Im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG (bzw EKUG) gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit."
Nebengebührenzulage
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 60
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Anspruchsbegründende Nebengebühren,
Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 61
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren
§ 62
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für folgende Zeiträume den nachstehenden Prozentsatz der Nebengebühr:
Zeitraum %
bis einschließlich 31. Dezember 2004 12,55
ab dem 1. Jänner 2005 12,45
ab dem 1. Jänner 2006 12,35
ab dem 1. Jänner 2007 12,25
ab dem 1. Jänner 2008 12,15
ab dem 1. Jänner 2009 12,05
ab dem 1. Jänner 2010 11,95
ab dem 1. Jänner 2011 11,85
ab dem 1. Jänner 2012 11,75
ab dem 1. Jänner 2013 11,65
ab dem 1. Jänner 2014 11,55
ab dem 1. Jänner 2015 11,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,35
ab dem 1. Jänner 2017 11,25
ab dem 1. Jänner 2018 11,15
ab dem 1. Jänner 2019 11,05
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 63
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt bei voller Ruhegenussbemessungsgrundlage
(3) Gebührt ein Ruhebezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Divisor "700" im Abs 2 Z 1 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr Divisor
2000 455
2001 472,5
2002 490
2003 507,5
2004 525
2005 542,5
2006 560
2007 577,5
2008 595
2009 612,5
2010 630
2011 647,5
2012 665
2013 682,5
(4) Liegt dem Ruhegenuss
(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf
(6) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen und Bescheinigungen von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 Abs 4 oder 68 Abs 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 ist festzuhalten, wie viele der bescheinigten, festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, und wie viele auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch seit einschließlich dem 1. Jänner 2000 entstanden ist.
Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 64
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 65
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß § 63 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 64 Abs 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs 1 ergibt.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Fall der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 64 Abs 2 ist anzuwenden.
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 66
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Dienstverhältnis zum Land,
Festhalten der Nebengebühren
§ 67
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten (§ 61 Abs 4).
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
Berücksichtigung von Nebengebühren
aus einem früheren Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 68
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezogen, sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Abs 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
Gutschrift von Nebengebührenwerten
für Beamte des Dienststandes
§ 69
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs 2 anzuwenden ist.
(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahr 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs 2 anzuwenden ist.
(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein anderes Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahr 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.
Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass
der Aufnahme eines Beamten
§ 70
Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 69 vorzunehmen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für bestimmte Zulagen
§ 71
(1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine Verwendungszulage nach § 75 Abs 1 Z 3 L-BG, soweit diese Zulage nicht ruhegenussfähig geworden ist.
(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs 1 heranzuziehen, wobei
(3) Die Abs 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist."
Teilpension
Schlussbestimmungen
12.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die §§ 3 Abs 2, 3a, 4, 5, 6 Abs 4, 8 Abs 2, 12 Abs 3, 17 Abs 1, 18 Abs 4 bis 7, 25 Abs 1 und 47 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 und hinsichtlich der §§ 4 Abs 2 und 3 und 5 Abs 2 auch in der Fassung des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 32a in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001, des Art III des Gesetzes LGBl 116/2001 und des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
12.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Jeweils in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:
(5) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997 weiter anzuwenden."
Artikel IV
Das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 3 erhält im § 4 der Abs 2 die Absatzbezeichnung "(3)" und wird nach Abs 1 eingefügt:
"(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG entspricht
1.2. In der Z 3 lautet § 5 Abs 2:
"(2) Wenn sich aus den Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt:
bei einer Ruhestandsversetzung
im Jahr % je Monat
2005 0,24
2006 0,23
2007 0,22
2008 0,21
2009 0,20
2010 0,19
2011 0,18
2012 0,17
ab 2013 0,16
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden."
1.3. In der Z 10 werden im § 32a Abs 5 die Verweisung "eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Verweisung "eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG" und die Wortfolge "der jeweilige Karenzurlaub" durch die Wortfolge "der jeweilige Karenzurlaub oder die jeweilige Karenz" ersetzt.
2.1. Im Abs 1 wird die Jahreszahl "1947" durch die Jahreszahl "1952" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird in der Z 4 die Verweisung "eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Verweisung "eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG" ersetzt.
Griessner
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