Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 2003 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale
Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2003 mit monatlich 342 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2003 364 €.
§ 2
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2003 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
(2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe von 13,5 % des nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwandes, zumindest aber 43,65 €.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszubezahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger