LGBL_SA_20030630_56•Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Salzburger Landes- Polizeistrafgesetz geändert wird
LGBL_SA_20030630_56Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Salzburger Landes- Polizeistrafgesetz geändert wirdGazette30.06.2003
Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 58/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 wird nach der lit e angefügt:
"f) wer den Verpflichtungen nach Abs 7 nicht nachkommt."
1.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) Liegt der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs 2 lit d oder e vor, ist den Organen der gemäß § 6 zuständigen Behörden sowie im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörden den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, in denen diese rechtswidrige Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und, soweit sie sich dadurch nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen.
(8) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs 7 kann mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Wenn es dafür unerlässlich ist, dürfen die Organe physische Gewalt gegen Sachen anwenden. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Die Organe haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Davon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991) so weit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.
(9) Die Amtshandlungen gemäß Abs 7 und 8 sind von den Organen unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes der Betroffenen vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe auszustellen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Griessner
Schausberger
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