LGBL_SA_20030630_57•Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden
LGBL_SA_20030630_57Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werdenGazette30.06.2003
Gesetz vom 26. März 2003 , mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach § 37 wird eingefügt:
"§ 37a Anwendungsbereich des § 37 und Übergang auf die betriebliche Mitarbeitervorsorge"
1.2. Nach § 50e wird eingefügt:
"Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 50f Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 50g Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 50h Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 50i Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 50j Beitrittsvertrag
§ 50k Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
Mitarbeitervorsorgekasse
§ 50l Auskunftspflicht
§ 50m Anspruch auf Abfertigung
§ 50n Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 50o Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über
die Abfertigung"
1.3. Nach § 121 wird eingefügt:
"§ 121a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes"
1.4. Nach § 128 wird eingefügt:
"§ 128a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes"
2.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, wenn dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."
2.2. Im Abs 3 Z 7 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 74/1986".
2.3. Im Abs 4 entfällt der Ausdruck ", LGBl Nr 1, in der geltenden Fassung".
2.4. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfasst:
(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des `Urlaubs am Bauernhof‘ erfolgt."
"Anwendungsbereich des § 37 und Übergang auf die betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 37a
(1) § 37 ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1.Juli 2003 liegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 37 gilt jedoch weiter, wenn ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt 1. unterbrochene Dienstverhältnisse auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen bei dem selben Dienstgeber unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden,
(3) Für Dienstverhältnisse, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bestehen, kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Geltung der §§ 50f Abs 2 bis 50o an Stelle des § 37 ab einem bestimmten Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses vereinbart werden.
(4) Für den Fall, dass in einer Vereinbarung nach Abs 3 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf eine Mitarbeitervorsorgekasse festgelegt wird, findet bis zum vereinbarten Stichtag weiterhin § 37 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Stichtag fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgeltes ergibt; der Berechnung des Jahresentgeltes ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(5) Die Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft (§ 50f Abs 2 Z 3) auf eine Mitarbeitervorsorgekasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(6) Auf die in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 50f Abs 2 bis 50o Anwendung.
(7) Zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs 3 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung soweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch, bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts, vorsehen. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, für die eine Vereinbarung nach Abs 3 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übergangszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß hinausgeht. Wird bei einer Übertragungsvereinbarung (Abs 5) dieser übersteigenden Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, außer Kraft.
(8) Im Fall eines Übergangs nach Abs 3 und 5 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 50m Abs 3 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen."
"Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 50f
(1) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auf Dienstverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem 1.Juli 2003 liegt, soweit sich aus § 37a Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt.
(2) Im Sinn der §§ 50g bis 50o gilt als:
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 50g
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen, wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses neuen Dienstverhältnisses ein.
(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 AlVG, des Solidaritätsprämienmodells nach § 50c sowie für die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs 1 lit b AMFG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(3) Welche Leistungen als Entgelt im Sinn der vorstehenden Absätze anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs 3 ASVG.
Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 50h
(1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37, 38 und 65 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs 1 Z 5 WG 2001 oder in den Fällen des § 19 Abs 1 Z 6 und 8 WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a oder des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.
(3) Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die sich im Fall des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt und im Fall des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgeltes richtet.
(4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs 1 bis 3 ist § 50g Abs 1 anzuwenden.
Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 50i
(1) Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 225 Abs 1 Z 1a zu erfolgen, soweit im Abs 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zunächst durch den Dienstgeber zu erfolgen. Über die beabsichtigte Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat der Dienstgeber rechtzeitig alle Dienstnehmer schriftlich zu informieren. Erhebt binnen zwei Wochen mindestens ein Drittel der Dienstnehmer gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände, muss der Dienstgeber eine andere Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz deren Beiziehung binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 255 über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinn des § 255 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(3) Wenn bei Beendigung eines Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 50g und 50h zu leisten sind, aber noch keine Mitarbeitervorsorgekasse ausgewählt ist und auch kein Dienstgeber mehr vorhanden ist, der eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen könnte, kann der Dienstnehmer selbst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen, wenn er nicht in dieser Zeit ein neues Dienstverhältnis eingegangen ist.
Beitrittsvertrag
§ 50j
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Mitarbeitervorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 50k
(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die Mitarbeitervorsorgekasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere Mitarbeitervorsorgekasse sichergestellt ist.
(2) Eine Kündigung oder einvernehmliche Lösung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(3) Eine Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu einem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(4) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG vorzunehmen ist. Nach der Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
(5) § 50i ist auf den Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.
Auskunftspflicht
§ 50l
Die Dienstgeber und die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, der Mitarbeitervorsorgekasse über alle für das Vertragsverhältnis, die Verwaltung der Anwartschaft und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Anspruch auf Abfertigung
§ 50m
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Mitarbeitervorsorgekasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
(3) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht weiters nicht, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß den §§ 50g oder 50h nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder seit der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach den §§ 50g und 50h sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach den §§ 50g oder 50h aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.
(4) In den Fällen der Abs 2 und 3 kann die Auszahlung der Abfertigung vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(5) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden
(6) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 50n
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG bei Verfügungen gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder im Fall des § 50o Abs 4.
(2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruches gemäß § 50o Abs 2 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörende Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die Mitarbeitervorsorgekasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 50o Abs 1 Z 1, 3 oder 4 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die Mitarbeitervorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit gemäß Abs 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 50o
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den Fällen des § 50m Abs 2 und 3, kann der Anwartschaftsberechtigte verlangen:
(2) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Mitarbeitervorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Mitarbeitervorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinn des Abs 1 über Abfertigungen aus anderen Mitarbeitervorsorgekassen zu veranlassen.
(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrags nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrags ab, ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen."
"Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 121a
Die Dienstnehmerin kann ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären:
"Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 128a
Der männliche Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 119a, 124, 127 oder nach § 129 Abs 1 in Verbindung mit § 121 spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."
12.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:
"1a. Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 50i Abs 1 oder nach dem BMVG;"
12.2. Nach der Z 25 wird angefügt:
"Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
"§ 267
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt."
"§ 274
Die §§ 5, 7 Abs 2, 37a, 50a Abs 3, 50f bis 50o, 79 Abs 2, 121a, 127 Abs 1, 128a, 225, 267 und 270 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 treten mit 1.Juli 2003 in Kraft."
Artikel II
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, wenn dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."
1.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfassen:
(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des 'Urlaubs am Bauernhof‘ erfolgt."
"(2) § 3 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 tritt mit 1.Juli 2003 in Kraft."
Griessner
Schausberger
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