LGBL_SA_20030923_81•Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld-Landschaftsschutzverordnung
LGBL_SA_20030923_81Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld-LandschaftsschutzverordnungGazette23.09.2003
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2003, mit der Teile der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld-Landschaftsschutzverordnung)
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Das im Vorfeld des Nationalparks Hohe Tauern gelegene Gebiet der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger, politischer Bezirk Zell am See, wird mit Ausnahme zweier geschlossen verbauter Bereiche in Krimml sowie von Zweitwohngebieten am Nord- und Nordostabhang des Plattenkogels im Bereich der Filzstein-, der Duxer- sowie der Tischleralm in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet (Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld-Landschaftsschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden festgelegt wie folgt:
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt. Die beiden vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommenen, geschlossen verbauten Bereiche sowie die Zweitwohngebiete im Bereich der Filzstein-, der Duxer- sowie der Tischleralm sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 eingetragen. Übersichtskarte und Lagepläne stellen einen wesentlichen Teil dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei den Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 3
In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschafschutzverordnung Anwendung.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. März 1981, LGBl Nr 30, mit der Teile der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Wildgerlostal-, Krimmler Achental-, Obere und Untere Sulzbachtal-Landschaftsschutzverordnung), in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 13/1982 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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