LGBL_SA_20031028_93•Soziale Dienste-Verordnung
LGBL_SA_20031028_93Soziale Dienste-VerordnungGazette28.10.2003
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003 über die Erbringung von Sozialen Diensten unter Gewährung von Zuschussleistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Soziale Dienste-Verordnung)
Auf Grund des § 22 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1
Diese Verordnung regelt die Erbringung der sozialen Dienste Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe einschließlich des Einsatzes von Familienhelferinnen und Familienhelfern unter Gewährung von Zuschussleistungen durch den Sozialhilfeträger.
Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe
§ 2
(1) Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe sollen pflege- und hilfsbedürftigen Personen ein selbstständiges Leben in ihren privaten Haushalten ermöglichen. Familienhilfe soll die familiären Strukturen aufrecht erhalten.
(2) In Hauskrankenpflege sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit oder eines Gebrechens der dauernden oder vorübergehenden Pflege bedürfen, ein stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt aus medizinischen Gründen aber nicht notwendig ist.
(3) In Haushaltshilfe sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ohne personenbezogene, haushaltsbezogene und organisatorische Hilfe ein selbstständiges Leben zu führen.
(4) In Familienhilfe sind Kinder, Wahl- oder Pflegekinder sowie sonstige mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder zu betreuen, wenn deren vornehmliche Betreuungsperson auf Grund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses ausfällt und die eigenen Kräfte der Familie zur Bewältigung dieser Notsituation nicht ausreichen.
Wahl des Leistungserbringers
§ 3
(1) Für die Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe können die betreuten Personen den Leistungserbringer unter den rechtmäßigen Anbietern dieser Dienste nach deren örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten frei wählen.
(2) Die Leistungen der Familienhilfe sind durch dazu ausgebildete Familienhelferinnen und Familienhelfer zu erbringen.
Leistungen der Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe
Grundsätze der Leistungserbringung
§ 4
Die Leistungen der Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe sind nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards unter Berücksichtigung folgender Grundsätze zu erbringen:
Leistungen der Hauskrankenpflege
§ 5
(1) Zu den Leistungen der Hauskrankenpflege gehören:
(2) Die Leistungserbringung erfolgt in Form von beratender, aktivierender, reaktivierender und palliativer Pflege.
Leistungen der Haushaltshilfe
§ 6
(1) Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören:
(2) Die haushaltsbezogenen Hilfen nach Abs 1 Z 2 lit c und e gehören nur dann zu den Leistungen der Haushaltshilfe, wenn für ihre Erbringung durch Anbieter die wirtschaftlichste Form gewählt wird.
(3) An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gehören zu den Leistungen der Haushaltshilfe nur:
Leistungen der Familienhilfe
§ 7
(1) Zu den Leistungen der Familienhilfe gehören:
(2) Die Leistungen sind zu dokumentieren.
Leistungsausmaß
§ 8
(1) Das Leistungsausmaß setzt sich zusammen:
(2) Leistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
(3) In der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist das gesamte monatliche Leistungsausmaß pro Haushalt mit 100 Stunden begrenzt. Zur Vorbereitung einer stationären Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung kann für Personen, die eine besondere Betreuung benötigen, das Ausmaß einmal für höchstens drei Monate um bis zu 20 Stunden je Monat erhöht werden.
(4) Familienhilfe wird, ausgenommen in besonders begründeten Fällen (zB schwere Krankheit der Betreuungsperson), im Ausmaß von höchstens einem Monat gewährt.
Zuschussleistungen
Gewährung und Höhe
§ 9
Der Sozialhilfeträger kann betreuten Personen, auf die die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zutreffen, eine Zuschussleistung zu den Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gewähren. Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Sozialhilfeträger anerkannten Kosten der Dienste (§ 10) und der zumutbaren Eigenleistung (§ 11) unter Zugrundelegung des jeweiligen Leistungsausmaßes im Kalendermonat.
Anerkannte Kosten der Dienste
§ 10
Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:
an Tagen, die an Samstagen an Sonn- und
keine Samstage, Feiertagen
Sonn- oder
Feiertage sind
in € in € in €
a) ASVG-beschäftigtes
diplomiertes Personal 28,75 42,29 53,63
b) geringfügig
beschäftigtes
diplomiertes Personal 27,57 40,52 51,27
c) ASVG-beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 24,69 36,20 45,51
d) geringfügig
beschäftigte
Pflegehelferinnen
und Pflegehelfer 23,73 34,76 43,59
e) freiberufliches
diplomiertes
Personal bei
Vereinen 23,97 35,24 44,81
an Tagen, die an Samstagen an Sonn- und
keine Samstage, Feiertagen
Sonn- oder
Feiertage sind
in € in € in €
in der Stadt Salzburg:
a) ASVG-beschäftigtes
Personal 21,62 31,17 39,37
b) geringfügig
beschäftigtes
Personal 20,77 29,89 37,67
in den sonstigen Bezirken:
c) ASVG-beschäftigtes
Personal 22,16 32,25 40,45
d) geringfügig
beschäftigtes
Personal 21,31 30,98 38,75
Zumutbare Eigenleistung
§ 11
(1) Die zumutbare Eigenleistung beträgt nach sozialem Dienst und Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 12) je Betreuungsstunde:
Höhe der Zumutbare Eigenleistung Zumutbare
Bemessungsgrundlage in Prozenten der Eigenleistung
in € Bemessungsgrundlage in Prozenten der
in der Bemessungsgrundlage
Hauskrankenpflege in der Familienhilfe
und Haushaltshilfe
bis zu 218 2,5 2,2
über 218 3,0 2,5
(2) Beziehen betreute Personen, ausgenommen Kinder, Wahl- oder Pflegekinder in Familienhilfe, pflegebezogene Geldleistungen im Sinn des Salzburger Pflegegeldgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, erhöht sich die zumutbare Eigenleistung je Betreuungsstunde:
(3) Die höchste zumutbare Eigenleistung beträgt in der Hauskrankenpflege 23,98 € je Betreuungsstunde. Je Monat ist – auch in der Haushaltshilfe und der Familienhilfe – die zumutbare Eigenleistung bei Anwendung des Abs 1 weiters mit der Höhe der Bemessungsgrundlage und bei Anwendung auch des Abs 2 mit der Höhe der monatlichen pflegebezogenen Geldleistung begrenzt.
(4) Soweit es sich nicht um betreute Personen handelt, die laufend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz erhalten, beträgt die zumutbare Mindesteigenleistung bei Anwendung des Abs 1 einheitlich in jedem Fall 39,24 € je Monat.
(5) Für Leistungen der Familienhilfe, die nach dem 23. eines Kalendermonats beginnen und spätestens am 7. des Folgemonats enden, ist die zumutbare Eigenleistung nach den Abs 1 und 4 so zu berechnen, als ob die Leistungen in einem Kalendermonat erbracht worden wären.
Bemessungsgrundlage
§ 12
(1) Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem monatlichen Haushaltseinkommen nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen gemäß Abs 3.
(2) Das monatliche Haushaltseinkommen umfasst alle Nettoeinkünfte der betreuten Person, ihres Ehegatten oder Lebensgefährten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, Wahl- und Pflegekinder im Monat mit folgenden Ausnahmen:
(3) Als Aufwendungen können geltend gemacht werden:
Verfahrensbestimmungen
Antragstellung
§ 13
(1) Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers zu den sozialen Diensten können nur auf Antrag des Hilfe Suchenden gewährt werden. Sie sind ohne Antrag zu gewähren, wenn dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfe Suchenden auf Grund besonderer Umstände nicht möglich ist.
(2) Der Antrag auf Gewährung oder Änderung der Höhe von Zuschussleistungen ist schriftlich einzubringen.
(3) Über den Antrag ist tunlichst innerhalb von zwei Wochen ab Vorliegen aller für die Erforderlichkeit der Hilfeleistung und für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung notwendigen Nachweise zu entscheiden.
(4) Auf Zuschussleistung besteht kein Rechtsanspruch.
Leistungszusage
§ 14
(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die Dauer, die Art und das höchstmögliche Ausmaß der Leistungen, zu denen Zuschüsse gewährt werden, sowie die Höhe der Eigenleistung.
(2) Die Leistungszusage kann von Amts wegen oder auf Antrag abgeändert werden.
(3) Bei der Leistungsfestsetzung ist auf die persönlichen und häuslichen Umstände des Antragstellers unter Zugrundelegung der Leistungen der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen. Innerhalb einer Woche vor Einbringung des Antrages erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden; in der Familienhilfe verlängert sich diese Frist auf einen Monat.
Aufhebung und Erlöschen der Leistungszusage
§ 15
(1) Die Leistungszusage ist aufzuheben, wenn
(2) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
Mitwirkungspflichten
§ 16
(1) Bestehen beim Sozialhilfeträger Zweifel über die Erforderlichkeit der Hilfeleistung, hat der Antragsteller die Betreuungsbedürftigkeit durch geeignete Unterlagen (zB ärztliches Gutachten) nachzuweisen.
(2) Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger alle für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung maßgeblichen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger die Gewährung oder Änderung von pflegebezogenen Geldleistungen nach § 11 Abs 2 sowie jede Steigerung der Bemessungsgrundlage nach § 12 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht in die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erstellten Aufzeichnungen, insbesondere in die Pflege-, Betreuungs- und Zeitdokumentationen, zu gewähren.
Verweisungen
§ 17
Verweisungen in dieser Verordnung auf die nachstehenden Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Inkrafttreten
§ 18
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger