LGBL_SA_20031028_94•Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms
LGBL_SA_20031028_94Verbindlicherklärung des LandesentwicklungsprogrammsGazette28.10.2003
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003 zur Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms
Auf Grund der §§ 6, 7 und 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Das von der Landesregierung gemäß § 6 Abs 3 und 4 ROG 1998 überarbeitete Landesentwicklungsprogramm wird für verbindlich erklärt.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm gilt für das gesamte Land.
(3) Das Landesentwicklungsprogramm ist bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung, bei allen Bezirkshauptmannschaften und allen Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
§ 2
Das Landesentwicklungsprogramm enthält die Grundsätze und Leitlinien der Landesplanung. Diese sind darin wie folgt gegliedert:
2.1. Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur:
2.1.1. Salzburger Zentralraum
2.1.2. Ländlicher Raum
2.1.3. Weitergehende Festlegungen zur Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur
2.2. Hauptverkehrs- und Entwicklungsachsen
2.3. Zentralörtliche Struktur – Planungsziele
§ 3
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den verbindlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms gesetzt werden.
(2) Diese Festlegungen sind weiter zu beachten:
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 1994, LGBl Nr 80, zur Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 20/1996, Nr 5/1999 und Nr 29/2000 außer Kraft.
(3) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind bei Widerspruch zu den verbindlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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