Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. September 2003, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 298, betreffend Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, in geltender Fassung wird die Anlage zur Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. März 1993, LGBl Nr 86, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftseinteilung erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 72/2003, mit Zustimmung der Landesregierung geändert wie folgt:
Projektierung, Bau, Erhaltung und Betrieb der Autobahnen (Bundesstraßen A) einschließlich des Straßenzugehörs; generelle Projektierung derselben im Einvernehmen mit der Fachabteilung 6/7; Baustellensachbearbeitungen und Bauüberwachung."