LGBL_SA_20031127_101•Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW
LGBL_SA_20031127_101Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFWGazette27.11.2003
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 2003, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW)
Auf Grund des § 106 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anwendung auf bereits genutzte Arbeitsstätten
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
§ 3 Verkehrswege
§ 4 Ausgänge
§ 5 Stiegen
§ 6 Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 7 Fußböden, Wände und Decken
§ 8 Türen und Tore
§ 9 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 10 Sicherheitsbeleuchtung
§ 11 Lagerungen
§ 12 Gefahrenbereiche
§ 13 Alarmeinrichtungen
§ 14 Prüfungen
§ 15 Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
§ 16 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Sicherung der Flucht
§ 17 Grundsätzliche Bestimmungen
§ 18 Fluchtwege und Notausgänge
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 19 Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 20 Bodenfläche und Luftraum
§ 21 Belichtung und Beleuchtung
§ 22 Be- und Entlüftung
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 23 Trink- und Waschwasser
§ 24 Toiletten
§ 25 Waschplätze und Duschen
§ 26 Umkleide- und Aufenthaltsräume
§ 27 Wohnräume
§ 28 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 29 Erste Hilfe
§ 30 Brandschutz
§ 31 Blitzschutzanlagen
§ 32 Arbeitsstätten im Freien
Schlussbestimmungen
§ 33 Umsetzungshinweis
§ 34 Inkrafttreten
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinn des § 99 LArbO 1995, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teil eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, den Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, wenn das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer befürchten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorzuschreiben (§ 106 Abs 2 LArbO 1995).
(3) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raums entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinn dieser Verordnung.
Anwendung auf bereits genutzte Arbeitsstätten
§ 2
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Arbeitsstätten anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 34) genutzt worden sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt worden sind und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
(3) Abs 2 wird durch einen Wechsel in der Person der Dienstgeberin oder des Dienstgebers nicht berührt.
(4) Abs 2 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in den folgenden Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 106 Abs 2 LArbO 1995 die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
(5) Abs 2 gilt solange, als der konkrete, von der Verweisung auf § 2 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung auf § 2 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(6) Abs 2 gilt nicht, wenn aus einem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 2 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(7) Bescheide, durch die weiter gehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 3
(1) Verkehrswege sind, wenn nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
(3) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1 : 3 aufweisen.
(5) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenauftritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
(7) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
(8) § 2 ist anzuwenden:
Ausgänge
§ 4
(1) Ausgänge sind, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) § 2 ist anzuwenden auf Ausgänge, die dem Abs 1 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Stiegen
§ 5
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege (§ 18).
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Abs 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15,0 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als solche Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 2 ist anzuwenden:
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 6
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
(4) Klimaanlagen oder lüftungstechnische Anlagen sind regelmäßig zu warten, gegebenenfalls mit Warneinrichtungen, die Störungen anzeigen, zu versehen und so einzurichten, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer keinem ständigen Luftzug ausgesetzt sind.
Fußböden, Wände und Decken
§ 7
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
(3) Wände und Decken in Arbeitsräumen sind entsprechend der dort zu verrichtenden Arbeit mit einer ausreichenden Wärmeisolierung zu versehen.
(4) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
(6) § 2 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die dem Abs 4 Z 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.
Türen und Tore
§ 8
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbst schließend ausgeführt, dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, wenn sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Durch Maschinenkraft betriebene Tore sind so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 2 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die dem Abs 1 Z 7 oder Abs 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 9
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
(4) § 2 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die dem Abs 3 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.
(5) Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur mit entsprechender Ausrüstung zulässig.
Sicherheitsbeleuchtung
§ 10
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
(3) Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinn des Abs 1 Z 3 befinden, sind an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen zulässig, für die gleichfalls Abs 2 gilt.
Lagerungen
§ 11
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
(2) Durch geeignete Maßnahmen wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden:
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Gefahrenbereiche
§ 12
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern. Sind solche Maßnahmen auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(2) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m durch mindestens 1,0 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer oder Brüstungen zu sichern.
(3) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(4) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(5) Für Laderampen gilt:
(6) § 2 ist anzuwenden auf Laderampen, die dem Abs 5 Z 2 und 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.
Alarmeinrichtungen
§ 13
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 106 Abs 2 LArbO 1995 Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte.
Prüfungen
§ 14
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Die im Abs 1 und 2 genannten Anlagen und Einrichtungen sind weiters nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder immer dann, wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Die Prüfungen gemäß Abs 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen gemäß Abs 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber an den Geräten bestätigt werden.
Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
§ 15
Alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren:
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
§ 16
(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinn der Abs 2 bis 4 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3,0 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der ÖNORM B 1600, ausgegeben am 1. August.1994, zu gestalten.
(4) Wenn gemäß § 25 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
Sicherung der Flucht
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 17
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
Fluchtwege und Notausgänge
§ 18
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass
(2) Die Anforderungen an die Ausführung von Notausgängen sind als erfüllt anzusehen, wenn
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 19
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 2 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die den Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung.
Bodenfläche und Luftraum
§ 20
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer und zusätzlich mindestens 5,0 m² für jede weitere Dienstnehmerin oder jeden weiteren Dienstnehmer beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens beträgt:
(4) § 2 ist anzuwenden:
Belichtung und Beleuchtung
§ 21
Bauliche Anlagen, Arbeitsplätze sowie Verkehrswege innerhalb des Betriebes, die regelmäßig benutzt werden, müssen ausreichend natürlich belichtet oder, wo dies nicht möglich ist, künstlich beleuchtet sein und sind von hinderlichen Gegenständen frei zu halten. Die natürliche Belichtungsfläche soll in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche betragen und die Sicht ins Freie ermöglichen. Ein Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung ist vorzusehen. Die Belichtung und Beleuchtung des ständigen Arbeitsplatzes muss blendungsfrei und gleichmäßig sein. Lichtschalter müssen leicht zugänglich bei Ein- und Ausgängen angeordnet werden.
Be- und Entlüftung
§ 22
(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsbedingungen für eine ausreichende und zugfreie Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt werden.
(2) Bei mechanischen Be- und Entlüftungen sind Warneinrichtungen vorzusehen, die eine etwaige Störung der Lüftungsanlagen anzeigen.
(3) Jauche- und Güllegruben sowie Silos sind vor dem Einsteigen wegen Erstickungs- und Explosionsgefahr gründlich zu belüften. Die Anwendung der Kerzenlichtprobe ist wegen Explosionsgefahr nicht zulässig.
(4) In den Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
§ 23
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Zum Waschen ist kaltes und warmes Wasser bereitzustellen. Das Waschwasser hat eine Qualität aufzuweisen, die den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
Toiletten
§ 24
(1) Toiletten müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen. Nach Möglichkeit sind Toiletten als WC-Anlagen einzurichten.
(2) Für je 15 Personen ist eine verschließbare Toilettenzelle vorzusehen. Wenn regelmäßig gleichzeitig fünf oder mehr Frauen und fünf oder mehr Männer anwesend sind, sind nach Geschlecht getrennte Anlagen erforderlich.
Waschplätze und Duschen
§ 25
(1) Innerhalb des Betriebes sind hygienische Waschgelegenheiten in zumutbarer Entfernung zu den Arbeitsstätten vorzusehen. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich ungestört und getrennt nach Geschlechtern zu waschen. Für je fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz vorhanden sein.
(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe, starker Staubentwicklung oder großer Hitze ausgesetzt sind oder umfangreiche Arbeiten mit Tieren zu besorgen haben, sind Dusch- oder Bademöglichkeiten zur Ganzkörperreinigung zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht einen unangemessenen Aufwand erfordern.
Umkleide- und Aufenthaltsräume
§ 26
(1) Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist zum Umkleiden, zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und zum Einnehmen der Mahlzeiten ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist.
(2) Umkleideräume sind mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer auszustatten. Aufenthaltsräume sind mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und mit Tischen und Sitzgelegenheiten für das Einnehmen von Mahlzeiten auszustatten.
(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder ätzende Arbeitsstoffe verunreinigt sein können, abzulegen und gesondert aufzubewahren.
(4) Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich nach Geschlechtern getrennt umzukleiden.
Wohnräume
§ 27
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 28
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
Erste Hilfe und Brandschutz
Erste Hilfe
§ 29
(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden können. Die zur Hilfeleistung erforderlichen Mittel sind möglichst trocken und kühl in einem staubdicht schließenden und als solchen bezeichneten Verbandskasten in einwandfreier hygienischer Beschaffenheit und ausreichender Menge vorrätig zu halten. Steril verpacktes Verbandsmaterial ist nach Öffnung zu verbrauchen. Bei Medikamenten sind die Verbrauchsdaten zu beachten. Nach spätestens fünf Jahren ist der Inhalt auszutauschen.
(2) Nötigenfalls sind verletzte oder erkrankte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung verletzter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist Sorge zu tragen.
(3) Bei der Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen ist die ÖNORM Z 1020, ausgegeben am 1.8.2001, oder eine entsprechende Vorschrift eines anderen EWR-Mitgliedstaates zu beachten und auf die Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, auf die Eigenart des Betriebes und seine besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. In jedem Erste-Hilfe-Kasten muss ein Inhaltsverzeichnis und eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung enthalten oder neben diesem ausgehängt sein.
(4) In jeder festen Betriebsstätte, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt sind, muss während der Betriebszeit eine Person zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für die Leistung erster Hilfe erhalten hat. Desgleichen muss auch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (zB bei der Durchführung von Arbeiten, mit denen erhöhte Unfallgefährdung verbunden ist, oder bei entlegener Lage eines nicht unter den ersten Satz fallenden Betriebes) eine solche Person zur Verfügung stehen.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
Brandschutz
§ 30
(1) Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie auf das Verbot der Ausführung funkenbildender Arbeiten ist an folgenden Orten durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen:
(2) Bei Lagerung solcher Arbeitsstoffe im Freien ist darüber hinaus noch auf die Einhaltung der Mindestabstände zu öffentlichen Wegen und Bauten (10 m) und elektrischen Freileitungen zu achten. Lagerungen unterhalb einer Leitung sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei Lagerung von Arbeitsstoffen, die zur Selbstentzündung neigen, sind geeignete Maßnahmen wie Belüftung, Temperaturmessung und Feuermeldeeinrichtung vorzusehen.
(3) In der Nähe der im Abs 1 aufgezählten Orte sind die nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen erforderlichen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Kübelspritzen, Sand oder Handfeuerlöscher bereitzustellen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Sie sind gebrauchsfähig zu erhalten und gegen Einfrieren zu sichern. Die Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen.
Über die Überprüfung der Handfeuerlöscher sind Nachweise zu führen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit nicht durch einen Aufkleber an den Geräten bestätigt werden.
(4) Die Antriebswellen landwirtschaftlicher Maschinen, insbesondere Häcksler, Gebläse udgl, bei denen die Gefahr von Bränden durch das Umwickeln mit Heu oder Stroh gegeben ist (Wickelbrände), sind während des Betriebes von solchen Arbeitsstoffen frei zu halten.
(5) Arbeitsstoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Temperaturmessungen) zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (zB 70 °C bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
(6) Elektrische Anlagen sind so zu konzipieren und auszuführen, dass die Auswahl des Materials und die vorgesehenen Schutzvorrichtungen den bestmöglichen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewährleisten. Dabei sind die Spannung, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben, besonders zu berücksichtigen.
Blitzschutzanlagen
§ 31
(1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die in Folge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen. Dies gilt auch für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen, insbesondere dann, wenn explosionsfähige oder größere Mengen brandgefährlicher Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder auch nur vorübergehend gelagert werden.
(2) Blitzschutzanlagen sind unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Sie sind in Zeitabständen von fünf Jahren regelmäßig durch eine fachkundige Person (Unternehmen) überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung ist zusätzlich nach jeder Änderung oder Beschädigung der Blitzschutzanlagen sowie nach jedem Blitzschlag, der das Gebäude getroffen hat, ohne Verzug zu veranlassen. Über alle Überprüfungen der Blitzschutzanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.
Arbeitsstätten im Freien
§ 32
(1) Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn die natürlichen Lichtverhältnisse nicht ausreichen.
(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind ausreichend gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vor gesundheitsschädigenden Wirkungen von Lärm, Staub, Dämpfen und Gasen ausreichend zu schützen.
Schlussbestimmungen
Umsetzungshinweis
§ 33
Diese Verordnung dient der Umsetzung
Inkrafttreten
§ 34
(1) Diese Verordnung tritt mit 28. November 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die §§ 5 bis 11a, 24, 27 sowie 29 bis 34 der Land- und forstwirtschaftlichen DienstnehmerInnenschutzverordnung, LGBl Nr 53/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/1983, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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