LGBL_SA_20031127_108•Gesetz vom 24. September 2003, mit dem das Salzburger Landes- Polizeistrafgesetz geändert wird
LGBL_SA_20031127_108Gesetz vom 24. September 2003, mit dem das Salzburger Landes- Polizeistrafgesetz geändert wirdGazette27.11.2003
Gesetz vom 24. September 2003, mit dem das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 58/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2003, wird geändert wie folgt:
„1. Abschnitt
Prostitution
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Verbote; Bordellbewilligung
§ 1a
(1) Verboten sind:
(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.
Antrag auf Bordellbewilligung
§ 1b
(1) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
Bordellbewilligung
§ 1c
(1) Die Gemeinde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 1d) und sachlichen (§ 1e) Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der nach dem beantragten Standort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 6 Abs 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 1e angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen. Jedenfalls ist anzuordnen, dass
(3) Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Für die Erteilung dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen für die Erteilung der Bordellbewilligung sinngemäß.
(4) Die Gemeinde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg die Bundespolizeidirektion, von der Erteilung oder Änderung einer Bordellbewilligung zu verständigen.
Persönliche Voraussetzungen
§ 1d
(1) Die Bordellbewilligung kann nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung setzt weiters voraus, dass die gemäß § 1b Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) verantwortliche(n) Person(en) eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) ist (sind).
(3) Die zur Ausübung der Bordellbewilligung erforderliche Zuverlässigkeit ist bei einer Person nicht gegeben,
Sachliche Voraussetzungen
§ 1e
Die Bordellbewilligung kann nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Besondere Verantwortung des Bewilligungsinhabers
§ 1f
Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Anordnungen des Bewilligungsbescheides sowie der Bestimmungen des Aidsgesetzes, des Geschlechtskrankheitengesetzes, des Meldegesetzes, des Fremdengesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die verantwortliche Person (§ 1b Abs 1 Z 3) sowie die Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, verantwortlich.
Widerruf der Bewilligung, Schließung eines Bordells
§ 1g
(1) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn
(2) Die Schließung eines Bordells ist zu verfügen:
(3) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2a Abs 1 Z 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung und ist anzunehmen, dass der gesetz- bzw bescheidwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 1 oder 2 die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. In diesem Fall ist über die Schließung des Bordells innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Wird diese Frist nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben.
Überwachung
§ 1h
(1) Der Inhaber der Bordellbewilligung und die verantwortliche Person haben den Organen der gemäß § 6 zuständigen Behörde sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörde handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Liegt auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2a Abs 1 Z 1 oder 2 iVm § 1a Abs 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung vor, ist den Organen der gemäß § 6 zuständigen Behörden sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörden handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, in denen diese rechtswidrige Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen.
(3) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs 1 und 2 kann mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Wenn es dafür unerlässlich ist, dürfen die Organe physische Gewalt gegen Sachen anwenden. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Die Organe haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Davon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991) so weit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.
(4) Die Amtshandlungen gemäß Abs 1 bis 3 sind von den Organen unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes der Betroffenen vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe auszustellen.
Beschränkung für bestimmte Gebiete oder für das gesamte Gemeindegebiet
§ 2
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren untersagen, wenn die Prostitution dort zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Geltungsdauer der Verordnung kann verlängert werden, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich die Missstände bei Wegfall der Verordnung wiederholen würden.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 2a berufene örtlich zuständige Behörde zu hören. Diese Behörde ist auch von der Erlassung einer solchen Verordnung zu verständigen.
Strafbestimmungen
§ 2a
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist nicht strafbar, wenn der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft verweigert, um sich nicht dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind vom Auskunftspflichtigen glaubhaft zu machen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 1a Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Weitere Strafbestimmungen"
„3. Abschnitt
Behörden, Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes"
„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion Salzburg haben der gemäß § 6 Abs 1 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis gemäß § 1h Abs 1 und bei der Schließung eines Bordells gemäß § 1g Abs 2 und 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
„Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 108/2003 novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 8
(1) Die §§ 1 bis 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2003 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bordelle, die bis 31. Dezember 2002 gemäß § 3 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung der Behörde angezeigt und bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt von dieser nicht untersagt worden sind oder eine bescheidmäßige Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung erhalten haben, gelten als bewilligt im Sinn des 1. Abschnittes dieses Gesetzes. Für diese sind die Angaben gemäß § 1b Abs 1 Z 1, 3, 7 und 8 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde bekannt zu geben. Die Anordnungen gemäß § 1c Abs 2 Z 1 bis 3 gelten in diesen Fällen unmittelbar.
(3) Betreiber von Bordellen, die nicht unter Abs 2 fallen, aber bis zu in dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde angezeigt und von dieser nicht untersagt worden sind, haben die erforderliche Bewilligung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Im Fall einer rechtzeitigen zulässigen Antragstellung (§ 1b) können solche Bordelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch ohne Bewilligung betrieben werden, es sei denn, für den Standort des Bordells gilt ein gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung oder § 2 in der neuen Fassung erlassenes Verbot. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann der Betrieb des Bordells in Anwendung des § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung untersagt werden.
(4) Als Bestrafung wegen Übertretungen im Sinn des § 1d Abs 3 Z 2 gelten auch Bestrafungen wegen Übertretungen des § 3 in der bisher geltenden Fassung.
(5) Verordnungen gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung zur Untersagung der Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution gelten als Verordnungen gemäß § 2 Abs 1 weiter. Ihre Geltungsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt."
Griessner
Schausberger
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