LGBL_SA_20040122_1•Garagen-Verordnung
LGBL_SA_20040122_1Garagen-VerordnungGazette22.01.2004
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2003 über die bautechnischen Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie über Benutzungsvorschriften für Garagen (Garagen-Verordnung)
Auf Grund des § 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
für Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen
§ 1 Zufahrten: Stauraum vor Schranken, Toren udgl
§ 2 Rampen
§ 3 Abstellplätze und Verkehrsflächen
§ 4 Wände und Stützen
§ 5 Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe
§ 6 Verbindung zwischen Garagengeschoßen
§ 7 Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
§ 8 Fluchtwege
§ 9 Lüftung
§ 10 Beleuchtung und elektrische Anlagen
§ 11 Unzulässigkeit von Zündquellen
Sonderbestimmungen für bestimmte Garagen
und überdachte Stellplätze
§ 12 Kleingaragen
§ 13 Mittelgaragen
§ 14 Großgaragen
§ 15 Überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze
§ 16 Benutzungs- und Kennzeichnungsvorschriften
Schlussbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 18 Informationsverfahrenshinweis
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
für Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen
Zufahrten: Stauraum vor Schranken, Toren udgl
§ 1
Vor Schranken, Garagentoren und anderen die freie Zufahrt zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Rampen
§ 2
(1) Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 12 %, von überdeckten oder beheizten Rampen 15 % nicht überschreiten.
(2) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.
Abstellplätze und Verkehrsflächen
§ 3
(1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche der Stellplätze im Freien mindestens 2,3 m x 5,0 m, als überdachte Stellplätze oder in Garagen 2,5 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für behinderte Menschen mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen. Bei Längsaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge mindestens 6,0 m zu betragen. Größere Stellplatzbreiten können festgelegt werden, wenn dies die örtliche Situation erfordert (zB bei Randstellplätzen, Sackgassen etc). Stellplätze müssen eine lichte Höhe von 2,0 m aufweisen.
(2) Die Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45° mindestens 3,5 m oder im Winkel bis zu 60° mindestens 4,5 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,5 m breit sein.
(3) Mehr als zwei Stellplätze sind durch Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Stellplätzen für Kraftfahrzeuge für behinderte Menschen sind überdies Hinweistafeln aufzustellen.
Wände und Stützen
§ 4
(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig (§ 1 Abs 3 erster Satz BauTG) sein.
(2) Nichttragende Wände bzw Wandteile in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.
Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe
§ 5
(1) Decken zwischen Garagen und Garagengeschoßen und Garagenabschnitten, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen brandbeständig sein. Bei nicht befahrbaren Decken, die zugleich das Dach bilden, genügt für die Tragkonstruktion eine brandhemmende Ausbildung.
(2) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern über Garagen oder Garagengeschoßen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern.
(3) Die Fußböden in Garagen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung anderer Baustoffe ist zulässig, wenn vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Die Fußböden sind flüssigkeits- und öldicht und derart herzustellen, dass sich ausfließende brennbare Flüssigkeiten auf maximal sechs Stellplätze verteilen können. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig.
(4) In Fahrgassen und sonstigen allgemein benutzbaren Verkehrswegen muss die lichte Höhe von 2,1 m auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eingehalten werden.
Verbindung zwischen Garagengeschoßen
§ 6
Aufzüge und Hauptstiegen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen.
Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
§ 7
Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen und anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch ausreichend belüftete Sicherheitsschleusen – das sind brandbeständig ausgebildete Räume mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nicht brennbaren Stoffen – verbunden sein. Bei offenen Garagen genügen brandhemmende selbstschließende Türen.
Fluchtwege
§ 8
(1) Zu den Fluchtwegen gehören die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden Gänge in den Garagengeschoßen, die Ausgänge aus den Garagengeschoßen, die notwendigen Stiegen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen.
(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Garagenbenutzer und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht und sicher ins Freie gelangen können.
(3) Die Türen der Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend und selbstschließend ausgeführt sein; dies gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.
(4) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden leicht erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.
Lüftung
§ 9
Auf lüftungstechnische Anlagen für Garagen ist die ÖNORM H 6003 Lüftungstechnische Anlagen für Garagen; Grundlagen, Planung, Dimensionierung; Ausgabe Mai 1997 anzuwenden, soweit diese Verordnung nicht Abweichendes bestimmt.
Beleuchtung und elektrische Anlagen
§ 10
Für die elektrischen Anlagen von Garagen gelten die Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der dazu ergangenen Verordnungen.
Unzulässigkeit von Zündquellen
§ 11
In Garagen sind unzulässig:
Sonderbestimmungen für bestimmte Garagen
und überdachte Stellplätze
Kleingaragen
§ 12
(1) Für Kleingaragen gelten ergänzend oder abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die folgenden Sonderbestimmungen.
(2) Wände, Stützen und Decken:
(3) Verbindung der Garagen mit anderen Räumen:
Die Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Nebenräumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden. Bei offenen Kleingaragen kann auf eine derartige brandhemmende Trennung verzichtet werden, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(4) Lüftung:
Es sind Zu- und im Deckenbereich Abluftöffnungen mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 400 cm² je Stellplatz erforderlich.
(5) Feuerlöscheinrichtungen:
Es ist mindestens ein Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A, B und C, mit 6 kg Löschmittelinhalt erforderlich.
Mittelgaragen
§ 13
(1) Für Mittelgaragen gelten ergänzend bzw abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die folgenden Sonderbestimmungen.
(2) Zu- und Abfahrten:
(3) Rampen:
Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Rampen mit mehr als 5 % maximaler Neigung muss eine Fläche mit einer maximalen Neigung von 3 % und einer Länge von mindestens 5,0 m liegen.
(4) Wände und Stützen:
Wände und Stützen von eingeschoßigen oberirdischen Garagen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, dürfen in brandhemmender Bauart hergestellt werden, wenn
(5) Brandabschnitte:
Es dürfen höchstens zwei Geschoße zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden. Die Brandabschnittslänge darf 80 m nicht überschreiten.
(6) Ausgänge und Fluchtwege:
Jedes Geschoß muss mindestens zwei Ausgänge als Fluchtwege aufweisen, die aus Erdgeschoßen unmittelbar ins Freie und aus anderen Geschoßen in Stiegenhäuser führen müssen. Von zwei Fluchtwegen kann einer statt über ein Stiegenhaus über eine Rampe geführt werden. Die Fluchtweglänge innerhalb eines Brandabschnittes darf 40,0 m nicht überschreiten.
(7) Beleuchtung und elektrische Anlagen:
Garagen sind zu beleuchten. Für die Fluchtwege ist überdies eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängigen Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle muss selbsttätig ausgeführt sein. Leitungen für Sicherheitsbeleuchtungen und mechanische Brandrauchentlüftungen müssen so beschaffen sein, dass der erforderliche Funktionserhalt gewährleistet ist.
(8) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:
(9) Natürliche Rauchabzugs- bzw Luftnachströmöffnungen:
Oberirdische geschlossene und unterirdische Garagen mit einer lichten Grundfläche von mehr als 250 m² müssen vorbehaltlich Abs 10 natürliche Rauchabzugsöffnungen im obersten Raumdrittel im Ausmaß von mindestens 1 % der Brandabschnittsflächen und Luftnachströmöffnungen im Ausmaß von mindestens 1 % der Brandabschnittsflächen aufweisen. Je Brandabschnitt sind mindestens zwei Öffnungen erforderlich. Der Abstand zwischen den beiden Öffnungen je Brandabschnitt muss mindestens die halbe Brandabschnittslänge betragen. Die einzelnen Öffnungen müssen jeweils einen lichten Querschnitt von mindestens 1 m² aufweisen.
(10) Mechanische Brandrauchlüftungsanlagen:
Wenn keine natürlichen Rauchabzugsöffnungen vorgesehen sind, müssen bei Garagen mit einer lichten Grundfläche von mehr als 250 m² mechanische Brandrauchlüftungsanlagen eingebaut werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
Großgaragen
§ 14
(1) Für Großgaragen gelten ergänzend oder abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die Sonderbestimmungen für Mittelgaragen (§ 13) sowie die folgenden Sonderbestimmungen.
(2) Zu- und Abfahrten:
Die Zu- und Abfahrten müssen ein gleichzeitiges Ein- und Ausfahren ermöglichen. Die Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht höhengleich kreuzen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(3) Brandabschnitte:
Bei Großgaragen ist jedes Geschoß als eigener Brandabschnitt auszubilden. Die Brandabschnittslänge darf 80 m nicht überschreiten. Folgende Brandabschnittsflächen sind höchstens zulässig:
1.500 m²
(4) Fluchtwege:
Wird eine Rampe als zweiter Fluchtweg benützt (§ 13 Abs 6 zweiter Satz), ist neben der Fahrbahn ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig vorzusehen. Von jedem Brandabschnitt müssen die Fluchtwege auch dann erreicht werden können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind.
(5) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:
(6) Tiefgaragen mit mehr als vier Geschoßen sind unzulässig.
Überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze
§ 15
(1) Für überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze mit bis 250 m² überdachter Fläche gelten die allgemeinen bautechnischen Anforderungen. Schutzdächer mit einer überdachten Fläche von mehr als 100 m² müssen einen Abstand von mindestens 5 m von bestehenden oder zukünftig zulässigen Bauten haben.
(2) Für überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze mit mehr als 250 m² überdachter Fläche gelten die Bestimmungen für offene Garagen.
Benutzungs- und Kennzeichnungsvorschriften
§ 16
(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werden. Dies gilt nicht für die Lagerung von insgesamt höchstens 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen bruchsicheren Behältern in Kleingaragen.
(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden.
(3) In Garagen ist es verboten:
(4) Bei allgemein zugänglichen Garagen muss auf die Verbote gemäß Abs 3 sowie bei der Einfahrt auf die höchstzulässige Fahrzeughöhe in leicht verständlicher Form und dauerhaft hingewiesen werden.
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 17
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet die Garagenordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Informationsverfahrenshinweis
§ 18
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer: 2003/0260/A.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger