Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 2004 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Eugendorf für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der B 1 Wiener Straße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 2485/2 und 2485/3, beide KG Eugendorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.800 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Markgemeinde Eugendorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.