Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 2004 über die Bauten in Kleingartengebieten
Auf Grund des § 24 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Als für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan gemäß § 19 Z 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 als Kleingartengebiet ausgewiesenen Grundfläche notwendig können höchstens solche Bauten angesehen werden (§ 24 Abs 2), die lediglich eine gesicherte Aufbewahrung von Gartenwerkzeugen und -geräten ermöglichen und für überraschend auftretende Unwetter eine Unterstandsmöglichkeit für Personen gewährleisten.
§ 2
(1) In Kleingartengebieten sind jedenfalls unzulässig und nicht als Bauten im Sinn des § 1 anzusehen:
(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann der allfällige überdachte Vorplatz auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. April 1982, LGBl Nr 43, über Bauten in Kleingartengebieten, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 54/1982 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger