LGBL_SA_20040319_26•Tierschutz-Legehennenhaltungsverordnung
LGBL_SA_20040319_26Tierschutz-LegehennenhaltungsverordnungGazette19.03.2004
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. März 2004 über bestimmte, dem Tierschutz dienende Anforderungen an die Haltung von Legehennen in größerer Zahl (Tierschutz-Legehennenhaltungsverordnung)
Auf Grund des § 6 Z 4 des Nutztierschutzgesetzes, LGBl Nr 76/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für Betriebe, in denen mehr als 350 Legehennen gehalten werden.
Allgemeine Anforderungen an Anlagen
§ 2
Anlagen, in denen Legehennen gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können.
Stalleinrichtungen
§ 3
(1) Alle Anlagen haben die nachstehenden Mindestanforderungen zu erfüllen:
Längsfuttertröge mindestens 10 cm Länge pro Tier
Rundfuttertröge mindestens 4 cm Länge pro Tier
Rinnentränken mindestens 2,5 cm Länge pro Tier
Rundtränken mindestens 1,5 cm Länge pro Tier
Nippeltränken bzw Trinknäpfe mindestens 1 für 10 Tiere (bei
Tränkvorrichtungen mit
Leitungsanschluss mindestens 2
Nippeltränken oder Trinknäpfe in
Reichweite jedes Tieres)
Einzelnest mindestens 1 je 5 Tiere
Gruppennester mindestens 1 m² Nestfläche für
maximal 100 Tiere
(2) Fütterungs- und Tränkanlagen sind so zu verteilen, dass alle Tiere gleichermaßen Zugang haben.
(3) Die Auslauföffnungen von den Stallungen zu den Auslaufflächen haben den Tieren einen unmittelbaren Zugang ins Freie zu ermöglichen und müssen mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein. Es sind mehrere Öffnungen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt vorzusehen. Für jede Gruppe von 1.000 Tieren muss mindestens eine Öffnung in der Breite von insgesamt mindestens 2 m vorhanden sein.
(4) Sitzstangen sind so einzurichten, dass sich die Tiere darauf artgerecht bewegen und ausruhen können. Sie dürfen nicht über dem Einstreubereich angebracht werden. Der Mindestabstand von der Wand hat mindestens 20 cm und der horizontale Abstand voneinander mindestens 30 cm zu betragen. Pro Tier muss mindestens 20 cm Platz vorhanden sein. Scharfe Kanten sind unzulässig.
(5) Haltungssysteme mit mehreren Ebenen, zwischen welchen sich die Tiere frei bewegen können, dürfen aus höchstens vier Ebenen übereinander bestehen. Der Mindestabstand zwischen diesen Ebenen muss jeweils mindestens 45 cm lichte Höhe betragen. Die Anordnung hat so zu erfolgen, dass auf darunter liegende Ebenen kein Kot fallen kann. Derartige Haltungssysteme sind mit geeigneten Vorrichtungen auszustatten, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen und das Herausnehmen der Tiere ohne Verletzungsgefahr ermöglichen. Die Form und die Größe der Käfigöffnung müssen es ermöglichen, eine ausgewachsene Henne herauszunehmen, ohne dass sie unnötig leidet oder verletzt wird.
(6) Die für die Tiere in Stallungen nutzbaren (begehbaren) Flächen müssen eine Mindestbreite von 30 cm und eine lichte Höhe von mindestens 45 cm aufweisen und dürfen eine Neigung von 14 % nicht überschreiten. Zu den nutzbaren Flächen zählen nicht Nestflächen und Außenklimascharrräume.
(7) Der Boden der Anlagen muss so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Für den Boden in Bereichen, die zur Eiablage für einzelne Tiere (Einzelnester) oder Gruppen von Tieren (Gruppennester) bestimmt sind, dürfen keine Drahtgitter verwendet werden, mit denen die Tiere in Berührung kommen können.
(8) Die Einstreufläche hat pro Tier mindestens 250 cm² zu betragen, wobei der Einstreubereich mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen muss.
Auslaufflächen
§ 4
Die Tiere müssen sich artgerecht bewegen können. Die Auslaufflächen müssen zur Verhinderung von Kontaminationen nach der Besatzdichte der gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit des Bodens bemessen werden. Zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und Raubtieren sind geeignete und in ihrer Zahl ausreichende Unterschlupfmöglichkeiten vorzusehen. Bei Bedarf müssen die Auslaufflächen über geeignete Tränken verfügen.
Reinigungsgebot
§ 5
Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig und jedenfalls nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind hat eine zufrieden stellende Sauberhaltung zu erfolgen. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu entfernen.
Lärm und Beleuchtung
§ 6
(1) Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
(2) Alle Gebäude sind so zu beleuchten, dass die Hennen sich gegenseitig klar sehen können bzw klar zu sehen sind, dass sie ihre Umgebung visuell erfassen können und dass sie sich in dem ihnen gemäßen Rahmen bewegen können. Im Fall einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass eine gleichmäßige Verteilung des Lichts in der Unterbringung gewährleistet ist. Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu gestalten, dass gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode – als Richtwert gilt etwa ein Tagesdrittel – vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen ungestört und, ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen, ihre Ruhestellung einnehmen können.
Besondere Bestimmungen für Betriebe in denen
gemäß § 28 iVm § 32 Abs 2 des Nutztierschutzgesetzes
die Käfighaltung zulässig ist
§ 7
(1) Den Legehennen muss eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 cm² je Tier zur Verfügung stehen. Dabei werden hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet.
(2) Den Tieren muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. Seine Länge muss mindestens 10 cm für jedes der im Käfig befindlichen Tiere betragen.
(3) Wenn keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muss jeder Käfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der Futtertrog gemäß Abs 2 ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jedes Käfigs befinden.
(4) Über mindestens 65 % der Käfigbodenfläche muss eine lichte Höhe von mindestens 40 cm vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm liegen.
(5) Der Boden der Käfige muss so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der Neigungswinkel des Bodens darf 14 % bzw 8 Grad nicht überschreiten. Eine stärkere Neigung ist jedoch zulässig, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Drahtgitter besteht.
(6) Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.
Verstümmelungsverbot
§ 8
Jede Art der Verstümmelung von Legehennen ist verboten. Das Stutzen der Schnabelspitze von weniger als 10 Tage alten Küken, die als Legehennen gehalten werden sollen, kann durchgeführt werden, um Federpicken und Kannibalismus zu verhindern, wenn ein tierärztliches Attest die unabdingbare Notwendigkeit einer solchen Maßnahme im jeweiligen Betrieb bestätigt und die Maßnahme durch geeignetes Fachpersonal erfolgt.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des zweiten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Auf Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits in Betrieb waren, ist § 3 ab dem 1. Jänner 2007 anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§ 10
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 99/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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