LGBL_SA_20040429_36•Hochwasserschutz-Maßnahmengesetz
LGBL_SA_20040429_36Hochwasserschutz-MaßnahmengesetzGazette29.04.2004
Gesetz vom 4. Februar 2004, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden (Hochwasserschutz-Maßnahmengesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2004, wird geändert wie folgt:
"(4) Die §§ 16 Abs 2, 17 Abs 5 und 32 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft."
Artikel II
Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2003, wird geändert wie folgt:
Artikel III
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2003, und die Kundmachung LGBl Nr 118/2003, wird geändert wie folgt:
"(5a) Die Eigentümer von Bauten mit Aufenthaltsräumen, die an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung einen Wasserbefund über die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser einzuholen. Dem Wasserbefund muss eine bakteriologische Untersuchung zugrunde liegen."
"(10) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bauliche Anlage trotz Einhaltung der in der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden durch Hochwasser, Lawinen, Murabgänge, Steinschlag udgl gesichert ist, kann sie zu diesem Zweck andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben, es sei denn, die Auflagen wären unverhältnismäßig."
(5) Es treten in Kraft:
Artikel IV
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2003, wird geändert wie folgt:
Artikel V
Die Art II und IV treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Für in diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren zur Erteilung einer Bauplatzerklärung, Baubewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige finden die §§ 13 Abs 2 und 14 Abs 1 des Bebauungsgrundlagengesetzes sowie § 19 Abs 4 des Bautechnikgesetzes in der bisher geltenden Fassung weiter Anwendung.
Grießner
Schausberger
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