LGBL_SA_20040429_39•Frauenförderplan Landesverwaltung
LGBL_SA_20040429_39Frauenförderplan LandesverwaltungGazette29.04.2004
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2004, mit der ein Frauenförderplan für die Salzburger Landesverwaltung (Frauenförderplan Landesverwaltung) erlassen wird
Auf Grund des § 33 des Salzburger Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – L-GBG, LGBl Nr 30/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziele
§ 3 Positive Diskriminierung zur Erreichung des Frauenanteils
von 40 %
§ 4 Kontaktfrauen und ihre Stellvertreterinnen
Allgemeine Maßnahmen
§ 5 Gleichbehandlung und Frauenförderung in der
Landesverwaltung
§ 6 Berichtspflichten
§ 7 Schutz der Würde am Arbeitsplatz
Beruflicher Aufstieg
§ 8 Postenbesetzungen
§ 9 Aus- und Weiterbildung von Frauen
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 10 Vorbildwirkung
§ 11 Arbeitszeitgestaltung
§ 12 Karenzurlaub und beruflicher Wiedereinstieg
§ 13 Kinderbetreuung
Maßnahmen zur Personalentwicklung
§ 14 Erwerb von Führungserfahrung
§ 15 Aus- und Weiterbildung
§ 16 Karrieregespräche
Schlussbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten
Anlage
Bedienstetenstand in den Dienststellen zum 1. Juli 2003 und Frauenanteil daran
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Der in den Abschnitten 2 bis 6 enthaltene Frauenförderplan wird für die folgenden Dienststellen, zusammenfassend als "Landesverwaltung" bezeichnet, erlassen:
(2) Von dieser Verordnung werden Dienststellen nicht erfasst, wenn für sie ein eigener Frauenförderplan in Geltung steht.
(3) Zusätzlich zu den im Abs 1 genannten Dienststellen sind auch die Abteilungen des Amtes der Landesregierung und die ihnen angegliederten betriebsähnlichen und sonstigen, in der Anlage zu § 3 Abs 4 genannten Einrichtungen jeweils Dienststellen im Sinn des Frauenförderplans.
(4) Der Frauenförderplan ist für einen Zeitraum von sechs Jahren erstellt. Er ist nach jeweils zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
Ziele
§ 2
(1) Durch die Umsetzung des Frauenförderplans sollen folgende strategische Ziele erreicht werden:
(2) Als operative Ziele gelten:
Positive Diskriminierung zur Erreichung
des Frauenanteils von 40 %
§ 3
(1) Gemäß den §§ 34 und 35 L-GBG ist sowohl bei der Aufnahme in den Landesdienst als auch beim beruflichen Aufstieg im Landesdienst darauf Bedacht zu nehmen, dass bestehende Unterrepräsentationen von Frauen in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie in den Führungsfunktionen bei gleicher Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber kontinuierlich abgebaut werden.
(2) In diesem Sinn kommt bei einer Unterrepräsentation von Frauen einer Bewerberin bei gleicher Qualifikation der Vorrang gegenüber einem Bewerber zu, wenn im Einzelfall eine objektive Beurteilung der die besondere persönliche Lage der Bewerberin bzw des Bewerbers betreffenden Kriterien kein Überwiegen derselben zu Gunsten des Bewerbers ergibt.
(3) In Dienststellen und in leitenden Funktionen mit einem geringeren Frauenanteil ist dieser nach Möglichkeit (Neuaufnahmen bzw Bestellung in leitende Funktionen, Vorliegen von Bewerbungen geeigneter Frauen) folgendermaßen anzuheben:
(4) Die Anhebung des Frauenanteils gemäß Abs 3 hat auf der Grundlage der Ist-Festlegungen in der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen.
(5) Eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
(6) Leitende Funktionen im Sinn dieser Verordnung sind:
Kontaktfrauen und ihre Stellvertreterinnen
§ 4
(1) Von den Dienststellenleiterinnen und -leitern sind jeweils für ihre Dienststelle eine Kontaktfrau und deren Stellvertreterin zu bestellen, wenn in der Dienststelle zehn oder mehr Bedienstete dauernd beschäftigt sind; dies gilt für den Landesamtsdirektor in Bezug auf die Landesamtsdirektion. Die Bestellung erfolgt nach Durchführung einer dienststelleninternen Ausschreibung durch das Büro für Frauenfragen und Gleichbehandlung. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Bediensteten für die Dauer von drei Jahren. Die Bestellungen sind dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen. In Dienststellen, für die keine eigene Kontaktfrau zu bestellen ist, werden die Funktion und Aufgaben der Kontaktfrau von der Kontaktfrau jener Dienststelle mitbesorgt, der die Dienststelle angeschlossen ist.
(2) Bei Ausscheiden der Kontaktfrau oder ihrer Stellvertreterin aus ihrer Funktion hat die Neubestellung innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
(3) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen und an der Umsetzung des Frauenförderplans aktiv mitzuwirken. Zu den Aufgaben der Kontaktfrauen zählen insbesondere:
(4) Die Interventionen der Kontaktfrauen an die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte bzw den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten oder die Gleichbehandlungskommission müssen nicht im Dienstweg erfolgen.
(5) Die Kontaktfrauen können sich über alle Maßnahmen und Entscheidungen, die die Umsetzung des Frauenförderplans in ihrer Dienststelle betreffen, bei der Dienststellenleiterin bzw dem Dienststellenleiter informieren.
(6) Die Ausübung der Funktion als Kontaktfrau darf zu keiner Diskriminierung oder beruflichen Benachteiligung führen.
(7) Die Tätigkeit als Kontaktfrau kann vorbehaltlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bis zu höchstens 5 % der regelmäßigen Wochendienstzeit in der Dienstzeit ausgeübt werden und gilt in diesem Rahmen als Dienstverrichtung.
Allgemeine Maßnahmen
Gleichbehandlung und Frauenförderung
in der Landesverwaltung
§ 5
(1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit in der Landesverwaltung zu verwirklichen.
(2) Bei allen Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Ziele und Maßnahmen des Frauenförderplans Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch bei Personaleinsparungsmaßnahmen, die mehrere Personen einer Dienststelle betreffen.
(3) Die Vorgesetzten (§ 3 Abs 2 L-GBG) haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen und umzusetzen.
Berichtspflichten
§ 6
(1) Die Dienststellenleiterinnen und -leiter haben dem Landesamtsdirektor bzw der Landesamtsdirektorin im zweijährigen Abstand zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum Stichtag 1. Juli 2005, zu berichten über:
(2) Die Berichte gemäß Abs 1 sind vom Landesamtsdirektor bzw von der Landesamtsdirektorin der bzw dem Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten zur Stellungnahme zu übermitteln. In die Stellungnahme können auch Vorschläge und Modelle zur weiteren Umsetzung des Frauenförderplans aufgenommen werden. Der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin hat der Landesregierung darüber zusammenfassend zu berichten.
Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 7
(1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen, zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung. Die Vorgesetzten haben dem Schutz der Würde am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zuwider laufende Verhaltensweisen abzustellen.
(2) Unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten ist, soweit es die Anforderungen der zu bewältigenden Aufgaben erlauben, ein möglichst hoher Grad an Selbstständigkeit bei der Aufgabenbesorgung anzustreben. Dies gilt insbesondere auch für Arbeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungsgruppe C bzw der Entlohnungsgruppe c oder der Entlohnungsgruppe p besorgt werden.
Beruflicher Aufstieg
Postenbesetzungen
§ 8
(1) Stellen, die nicht ausgeschrieben werden, aber unbesetzt sind, sind in das Arbeitsplatzinformationssystem aufzunehmen.
(2) Bei der Bestimmung von Vertreterinnen oder Vertretern von Führungskräften (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) ist bei gleicher Qualifikation Frauen der Vorzug zu geben, bis der Frauenanteil bei den Führungskräften in der Dienststelle mindestens 40 % erreicht hat. § 3 Abs 2 gilt auch dabei.
(3) Abs 2 gilt sinngemäß für die Betrauung mit der Leitung von befristeten Projekten.
(4) Bei gleicher Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern ist in jenen Dienststellen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, der Bewerberin um einen Dienstposten, der nicht unter den
(5) Für Ausschreibungen gelten folgende Sonderregelungen:
Aus- und Weiterbildung von Frauen
§ 9
(1) Frauen soll ohne jegliche Unterscheidung nach ihrem Familienstand die Chance eingeräumt werden, einerseits die Qualifikation zum beruflichen Aufstieg zu erlangen und andererseits in Bewerbungsverfahren gleichberechtigt mit Mitbewerbern ihre Qualifikation erfolgreich nachzuweisen.
(2) Frauen sind durch ihre Vorgesetzten, die Personalabteilung oder die Personalvertretung gezielt auf einschlägige Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten hinzuweisen und zu diesen von ihren Vorgesetzten und der Salzburger Verwaltungsakademie entsprechend dem Frauenanteil in der jeweiligen Dienststelle zuzulassen. Bei Kursen mit mehr Anmeldungen als freien Plätzen sind von der Salzburger Verwaltungsakademie Frauen bei gleichem dienstlichen Erfordernis vorzugsweise zu berücksichtigen, bis ein Anteil von 40 % erreicht ist. Dadurch soll die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen erhöht werden.
(3) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Teilnahme zu Koordinationsbesprechungen der für Bildungsangelegenheiten zuständigen Stellen einzuladen, um die Ziele des Frauenförderplans im Bereich Aus- und Weiterbildung zu vertreten.
(4) Teilbeschäftigten und Personen mit wechselnder Dienststellenzuteilung (zB „SpringerInnen") ist wie anderen Bediensteten die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(5) Für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten mit besonderen frauenfördernden Schwerpunkten (zB Konfliktmanagement für Frauen, speziell Frauen betreffende Rahmenbedingungen, Wiedereinstieg und rasche Integration in den Arbeitsprozess) ist ein Anteil von mindestens 5 % von den gesamten der Salzburger Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Mittel vorzusehen. Von den für externe Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Mitteln ist ein Anteil von mindestens 40 % für Mitarbeiterinnen aufzuwenden.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Vorbildwirkung
§ 10
(1) Der Dienstgeber bekennt sich zur beruflichen Förderung von Frauen und ermöglicht den weiblichen Bediensteten die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit und Laufbahnentwicklung auch bei Eingehen oder Bestehen von familiären Verpflichtungen.
(2) Nach Inanspruchnahme einer familiär begründeten Karenz soll soweit möglich der gleiche oder zumindest ein vergleichbarer Arbeitsplatz wieder eingenommen werden können. Wenn dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich sein wird, ist auf Verlangen bereits vor Antritt der Karenz oder während der Karenz ein Mitarbeiterinnen- bzw Mitarbeitergespräch zu führen, in dem die weitere berufliche Verwendung besprochen wird.
(3) Auf Wunsch der Betroffenen werden bei Dienstzuteilungen die familiären Verhältnisse berücksichtigt, insbesondere wenn mit der Dienstzuteilung eine Änderung des Wohnortes oder des Kinderbetreuungsortes oder eine Erschwerung der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden ist.
Arbeitszeitgestaltung
§ 11
(1) Über die Dienstverrichtung in flexiblen Arbeitszeiten ist zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, der oder dem Vorgesetzten und der Personalabteilung mit dem Ziel eines möglichst weitgehenden Ausgleiches zwischen persönlichen und dienstlichen Interessen das Einvernehmen herzustellen.
(2) Die Reduktion der Arbeitszeit darf zu keiner Benachteiligung der beruflichen Entwicklungs- und Fortbildungschancen führen. Die Teilnahme an genehmigten ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen gilt als Dienstzeit und ist durch Freizeit oder sonst nach besoldungsrechtlichen Vorschriften auszugleichen, wenn es sich um teilbeschäftigte Bedienstete mit 20 oder mehr Wochenstunden handelt.
(3) Teilbeschäftigten soll die Rückkehr zur Normalarbeitszeit bereits bei Beginn des Teilzeitverhältnisses im Rahmen einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung insbesondere über den genauen Zeitpunkt und des Ausmaß der Teilbeschäftigung angeboten werden.
Karenzurlaub und beruflicher Wiedereinstieg
§ 12
(1) Unmittelbar nach der Meldung der Schwangerschaft ist die Mitarbeiterin von der Personalabteilung über die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehende dienstrechtliche Stellung umfassend zu informieren. Vor der Karenzierung ist auf Verlangen von der oder dem Vorgesetzten ein strukturiertes Mitarbeiterinnengespräch unter Hinweis auf die in diesem Frauenförderplan enthaltenen Möglichkeiten zu führen.
(2) Auf Antrag wird nach Ablauf der Karenz ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge bis zum vierten Geburtstag des Kindes gewährt. Darüber hinaus kann ein Karenzurlaub bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden. Die Vorgesetzten haben vor Antritt des verlängerten Karenzurlaubes den Bediensteten alle Informationen über mögliche Karriereauswirkungen auf Grund der karenzbedingten Abwesenheit vom Dienst zu geben.
(3) Karenzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf Wunsch zu einzelnen Projektaufgaben oder als Vertretungen herangezogen werden. Die interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Bereitschaft dem Vorgesetzten mitzuteilen, der sie evident zu halten hat.
(4) Von der Salzburger Verwaltungsakademie ist ein Trainingsprogramm für den Wiedereinstieg nach längerdauernder Karenz mit Schwergewicht auf den dafür notwendigen Bereichen insbesondere mit den zwischenzeitlich eingetretenen Neuerungen anzubieten. Die karenzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, im letzten Jahr vor dem vereinbarten Wiedereinstieg an solchen Veranstaltungen der Salzburger Verwaltungsakademie teilzunehmen.
(5) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern ist Unterstützung und ausreichende Einschulungs- und Einarbeitungszeit zu gewähren.
Kinderbetreuung
§ 13
(1) Für die Zeiten der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen des Landes während der Haupturlaubszeit soll dafür Vorsorge getroffen werden, dass im erforderlichen Ausmaß in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.
(2) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte überprüft das Kinderbetreuungsangebot des Landes und erarbeitet Vorschläge für dessen Verbesserung erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern.
Maßnahmen zur Personalentwicklung
Erwerb von Führungserfahrung
§ 14
Zur Förderung der Fähigkeiten und Stärken sollen von den Führungskräften geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Organisation und Leitung von Besprechungen, Projekten, Veranstaltungen und ähnlichen Tätigkeiten verstärkt betraut werden.
Aus- und Weiterbildung
§ 15
(1) In die Weiterbildung von Führungskräften sind die Themen Gleichbehandlung und Frauenförderung sowie Prävention und Verhinderung sexueller Belästigungen aufzunehmen. Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist in die Planung solcher Fortbildungsveranstaltungen einzubinden.
(2) Bei gegebener Nachfrage sollen Fortbildungsveranstaltungen vermehrt auch in den Bezirken angeboten werden.
Karrieregespräche
§ 16
Karrieremöglichkeiten und die dafür notwendigen Fortbildungsmaßnahmen haben Teil des strukturierten Mitarbeiterinnen- bzw Mitarbeitergespräches zu sein.
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 17
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Funktion der Kontaktfrau ausüben, gelten als Kontaktfrau im Sinn des Frauenförderplans für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. In Dienststellen, in welchen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung keine Kontaktfrau bestellt wurde, ist die Bestellung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Stellvertreterinnen der Kontaktfrauen.
Anlage
Bedienstetenstand in den Dienststellen zum 1. Juli 2003 und Frauenanteil daran
Dienst- Dienststelle Verwendungs-
stellen- Entlohnungsgruppe
schlüssel Gesamt Männer Frauen Frauenanteil
in %
002 Landtagskanzlei A/a 9 6 3 33,33
B/b 6 6 100,00
C/c 10 2 10 80,00
Gesamt 25 8 17 68,00
003 Landesrechnungshof A/a 6 3 3 50,00
B/b 3 3 0,00
C/c 1 1 100,00
D/d 1 1 100,00
Gesamt 11 6 5 45,45
200 Landesamtsdirektion A/a 61 42 19 31,15
B/b 54 43 11 20,37
C/c 66 34 32 48,48
D/d 15 8 7 46,67
Lehrlinge 2 2 0,00
Gesamt 198 129 69 34,85
2008 Personalabteilung A/a 4 4 0,00
B/b 8 4 4 50,00
C/c 13 5 8 61,54
D/d 1 1 0,00
Lehrlinge 37 6 31 83,78
Gesamt 63 20 43 68,25
2009 Präsidialabteilung A/a 30 20 10 33,33
B/b 18 9 9 50,00
C/c 40 10 30 75,00
D/d 13 9 4 30,77
p1-p5 6 6 0,00
Gesamt 107 54 53 49,53
201 Abteilung 1 A/a 12 10 2 16,67
B/b 1 1 0,00
C/c 10 5 5 50,00
D/d 3 1 2 66,67
Gesamt 26 17 9 34,62
202 Abteilung 2 A/a 26 8 18 69,23
B/b 40 14 26 65,00
C/c 49 11 38 77,55
D/d 6 3 3 50,00
Erzieher 1 1 100,00
ki1-ki2 15 15 100,00
p1-p5 25 19 6 24,00
Gesamt 162 55 107 66,05
203 Abteilung 3 A/a 38 18 20 52,63
B/b 36 15 21 58,33
C/c 19 4 15 78,95
D/d 4 2 2 50,00
ki1-ki2 1 1 100,00
Gesamt 98 39 59 60,20
204 Abteilung 4 A/a 41 38 3 7,32
B/b 28 24 4 14,29
C/c 39 15 24 61,54
D/d 7 2 5 71,43
Lehrlinge 3 3 0,00
p1-p5 1 1 0,00
Gesamt 119 83 36 30,25
205 Abteilung 5 A/a 14 12 2 14,29
B/b 6 2 4 66,67
C/c 18 7 11 61,11
D/d 1 1 100,00
Gesamt 39 21 18 46,15
206 Abteilung 6 A/a 76 71 5 6,58
B/b 104 95 9 8,65
C/c 126 83 43 34,13
D/d 17 13 4 23,53
p1-p5 362 348 14 3,87
Gesamt 685 610 75 10,95
207 Abteilung 7 A/a 17 10 7 41,18
B/b 2 2 0,00
C/c 7 7 100,00
D/d 3 2 1 33,33
Gesamt 29 14 15 51,72
208 Abteilung 8 A/a 9 6 3 33,33
B/b 8 6 2 25,00
C/c 13 7 6 46,15
D/d 13 11 2 15,38
p1-p5 30 11 19 63,33
Gesamt 73 41 32 43,84
209 Abteilung 9 A/a 20 10 10 50,00
B/b 11 7 4 36,36
C/c 17 5 12 70,59
D/d 5 1 4 80,00
Gesamt 53 23 30 57,41
210 Abteilung 10 A/a 7 5 2 28,57
B/b 19 14 5 26,32
C/c 15 4 11 73,33
D/d 6 2 4 66,67
Gesamt 47 25 22 46,81
211 Abteilung 11 A/a 5 5 0,00
B/b 14 7 7 50,00
C/c 6 2 4 66,67
D/d 1 1 0,00
Gesamt 26 15 11 42,31
212 Abteilung 12 A/a 12 7 5 41,67
B/b 6 3 3 50,00
C/c 10 1 9 90,00
D/d 4 3 1 25,00
Gesamt 32 14 18 56,25
213 Abteilung 13 A/a 26 19 7 26,92
B/b 9 7 2 22,22
C/c 14 3 11 78,57
D/d 1 1 100,00
Gesamt 50 29 21 42,00
214 Abteilung 14 A/a 1 1 0,00
B/b 53 27 26 49,06
C/c 13 3 10 76,92
D/d 4 2 2 50,00
Gesamt 71 33 38 53,52
215 Abteilung 15 A/a 17 10 7 41,18
B/b 3 3 0,00
C/c 7 1 6 85,71
D/d 1 1 100,00
Gesamt 28 14 14 50,00
216 Abteilung 16 A/a 25 17 8 32,00
B/b 14 7 7 50,00
C/c 14 8 6 42,86
D/d 3 1 2 66,67
Lehrlinge 1 1 0,00
Gesamt 57 34 23 40,35
280 Personalvertretung A/a 3 3 0,00
B/b 2 1 1 50,00
C/c 4 4 100,00
D/d 1 1 0,00
Gesamt 10 5 5 50,00
302 BH Hallein A/a 10 6 4 40,00
B/b 29 17 12 41,38
C/c 33 7 26 78,79
D/d 4 2 2 50,00
p1-p5 5 1 4 80,00
Gesamt 81 33 48 59,26
303 BH Salzburg-Umgebung A/a 14 8 6 42,86
B/b 55 23 32 58,18
C/c 77 24 53 68,83
D/d 20 4 16 80,00
p1-p5 1 1 100,00
Gesamt 167 59 108 64,67
304 BH St Johann
im Pongau A/a 14 12 2 14,29
B/b 41 24 17 41,46
C/c 48 9 39 81,25
D/d 9 3 6 66,67
p1-p5 5 1 4 80,00
Gesamt 117 49 68 58,12
305 BH Tamsweg A/a 8 7 1 12,50
B/b 17 8 9 52,94
C/c 26 8 18 69,23
D/d 4 2 2 50,00
p1-p5 3 1 2 66,67
Gesamt 58 26 32 55,17
306 BH Zell am See A/a 14 12 2 14,29
B/b 36 23 13 36,11
C/c 60 12 48 80,00
D/d 5 3 2 40,00
p1-p5 4 4 100,00
Gesamt 119 50 69 57,98
403 Landesagrarsenat A/a 1 1 0,00
C/c 1 1 100,00
Gesamt 2 1 1 50,00
404 Landesabgabenamt A/a 1 1 100,00
C/c 19 5 14 73,68
D/d 1 1 100,00
Gesamt 21 5 16 76,19
405 Unabhängiger
Verwaltungssenat A/a 17 10 7 41,18
C/c 6 1 5 83,33
D/d 1 1 100,00
Gesamt 24 11 13 54,17
410 Kinder- und
Jugendanwaltschaft A/a 3 1 2 66,67
B/b 1 1 100,00
C/c 1 1 100,00
Gesamt 5 1 4 80,00
413 Patientenvertretung A/a 2 1 1 50,00
C/c 3 3 100,00
D/d 1 1 0,00
Gesamt 6 2 4 66,67
415 Ethikkommission A/a 1 1 100,00
Gesamt 1 1 100,00
504 Landesinstitut
für Sehbehinderte B/b 3 1 2 66,67
D/d 4 1 3 75,00
ki1-ki2 2 2 100,00
p1-p5 4 1 3 75,00
Gesamt 13 3 10 76,92
505 Landesinstitut
für Hörbehinderte B/b 6 6 100,00
C/c 4 4 100,00
D/d 1 1 0,00
Erzieher 6 1 5 83,33
ki1-ki2 3 3 100,00
Lehrlinge 17 7 10 58,82
p1-p5 17 7 10 58,82
Gesamt 54 16 38 70,37
506 Landespflegeanstalt C/c 16 1 15 93,75
D/d 14 14 100,00
p1-p5 10 1 9 90,00
Gesamt 40 2 38 95,00
507 Konradinum Eugendorf B/b 2 1 1 50,00
C/c 18 5 13 72,22
D/d 13 4 9 69,23
p1-p5 8 2 6 75,00
Gesamt 41 12 29 70,73
508 Sozial-Pädagogisches
Zentrum A/a 6 1 5 83,33
B/b 6 1 5 83,33
C/c 14 1 13 92,86
D/d 4 4 100,00
Erzieher 10 3 7 70,00
ki1-ki2 9 9 100,00
p1-p5 18 2 16 88,89
Gesamt 67 8 59 88,06
540 Burgen- und Schlösser
Betriebsführung A/a 1 1 100,00
B/b 6 4 2 33,33
C/c 7 5 2 28,57
D/d 5 4 1 20,00
p1-p5 12 9 3 25,00
Gesamt 31 22 9 29,03
551 Residenzgalerie A/a 4 1 3 75,00
C/c 10 4 6 60,00
D/d 5 4 1 20,00
p1-p5 2 2 100,00
Gesamt 21 9 12 57,14
552 Internationale
Sommerakademie A/a 1 1 100,00
B/b 1 1 100,00
Gesamt 2 2 100,00
553 Rupertinum A/a 4 4 100,00
B/b 3 2 1 33,33
C/c 4 3 1 25,00
D/d 8 6 2 25,00
p1-p5 3 3 100,00
Gesamt 22 11 11 50,00
557 Freilichtmuseum A/a 3 2 1 33,33
B/b 2 2 0,00
C/c 2 1 1 50,00
D/d 6 3 3 50,00
p1-p5 15 14 1 6,67
Gesamt 28 22 6 21,43
558 Mozart 2006 A/a 2 2 100,00
C/c 1 1 100,00
Gesamt 3 3 100,00
572 Verwaltungsakademie A/a 1 1 0,00
C/c 3 3 100,00
Gesamt 4 1 3 75,00
573 KFZ-Prüfstelle A/a 2 2 0,00
B/b 6 6 0,00
C/c 12 9 3 25,00
D/d 2 1 1 50,00
Gesamt 22 18 4 18,18
601 Landeslandwirtschaftsbetrieb
Kleßheim p1-p5 2 2 0,00
Gesamt 2 2 0,00
602 Landeslandwirtschaftsbetrieb
Winklhof p1-p5 4 4 0,00
Gesamt 4 4 0,00
603 Landeslandwirtschaftsbetrieb
Bruck p1-p5 3 3 0,00
Gesamt 3 3 0,00
604 Landeslandwirtschaftsbetrieb
Tamsweg p1-p5 2 2 0,00
Gesamt 2 2 0,00
703 Landeslandwirt-
schaftsschulen C/c 7 2 5 71,43
D/d 1 1 100,00
p1-p5 42 7 35 83,33
Gesamt 50 9 41 82,00
Gesamtergebnis 3.019 1.670 1.349 44,68
Stand der leitenden Funktionen zum 1. Juli 2003 und Frauenanteil daran
Dienst- Dienststelle Gesamt Männer Frauen Frauen
stellen- anteil
schlüssel in %
002 Landtagskanzlei 8 6 2 25,00
003 Landesrechnungshof 4 2 2 50,00
200 Landesamtsdirektion 32 26 6 18,75
2008 Personalabteilung 13 9 4 30,77
2009 Präsidialabteilung 27 15 12 44,44
201 Abteilung 1 6 6 0,00
202 Abteilung 2 11 6 5 45,45
203 Abteilung 3 10 6 4 40,00
204 Abteilung 4 26 20 6 23,08
205 Abteilung 5 12 10 2 16,67
206 Abteilung 6 90 81 9 10,00
207 Abteilung 7 6 5 1 16,67
208 Abteilung 8 11 9 2 18,18
209 Abteilung 9 12 8 4 33,33
210 Abteilung 10 7 4 3 42,86
211 Abteilung 11 9 8 1 11,11
212 Abteilung 12 8 5 3 37,50
213 Abteilung 13 8 7 1 12,50
214 Abteilung 14 14 9 5 35,71
215 Abteilung 15 7 5 2 28,57
216 Abteilung 16 9 8 1 11,11
280 Personalvertretung 2 1 1 50,00
302 BH Hallein 13 7 6 46,15
303 BH Salzburg-Umgebung 15 10 5 33,33
304 BH St Johann im Pongau 17 14 3 17,65
305 BH Tamsweg 15 10 5 33,33
306 BH Zell am See 13 10 3 23,08
403 Landesagrarsenat 1 1 0,00
404 Landesabgabenamt 2 1 1 50,00
405 Unabhängiger
Verwaltungssenat 5 4 1 20,00
410 Kinder- und
Jugendanwaltschaft 1 1 0,00
505 Landesinstitut für
Hörbehinderte 2 2 100,00
506 Landespflegeanstalt 1 1 100,00
508 Sozial-Pädagogisches
Zentrum 1 1 0,00
540 Burgen- und Schlösser
Betriebsführung 2 1 1 50,00
551 Residenzgalerie 1 1 100,00
553 Rupertinum 1 1 100,00
557 Freilichtmuseum 1 1 0,00
572 Verwaltungsakademie 1 1 100,00
573 KFZ-Prüfstelle 3 3 0,00
703 Landeslandwirtschafts-
schulen 3 1 2 66,67
Summe 430 321 109 25,35
Stand der leitenden Funktionen nach Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und Geschäftseinteilungen der Bezirkshauptmannschaften sowie sonstiger Dienststellen im Sinn des § 1 Abs 3 zum 1. Juli 2003 und Frauenanteil daran
Leitende Funktionen Gesamt Männer Frauen Frauenanteil
in %
AbteilungsleiterInnen 19 18 1 5,26
Bezirkshauptmänner/frauen 5 4 1 20,00
FachabteilungsleiterInnen 16 16 0,00
FachreferentInnen 21 18 3 14,29
GruppenleiterInnen 36 26 10 27,78
ReferatsleiterInnen 91 77 14 15,38
Sonstige leitende Funktionen 242 162 80 33,06
Summe 430 321 109 25,35
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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