Landesverfassungsgesetz vom 19. Mai 2004, mit dem das Landesverfassungsgesetz über die Mitwirkung des Landes Salzburg im Rahmen der europäischen Integration geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesverfassungsgesetz über die Mitwirkung des Landes Salzburg im Rahmen der europäischen Integration, LGBl Nr 50/1993, wird geändert wie folgt:
- Nach § 3 wird eingefügt:
§ 3a
(1) Der Vorschlag der Landesregierung für das Mitglied des Ausschusses der Regionen, für das dem Land das Vorschlagsrecht zukommt, bedarf der Bestätigung des Landtages, wenn der Vorschlag auf eine andere Person als ein Mitglied der Landesregierung lautet.
(2) Das gemäß Abs 1 vorgeschlagene Mitglied des Ausschusses der Regionen hat über seine Tätigkeit im Ausschuss der Regionen und dessen Beratungsergebnisse dem Landtag jährlich und der Landesregierung fortlaufend zu berichten.
(3) Die Bestätigung gemäß Abs 1 kann vom Landtag widerrufen werden. Die Landesregierung hat daraufhin eine andere Person als Mitglied des Ausschusses der Regionen vorzuschlagen.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für den Stellvertreter des Mitgliedes des Ausschusses der Regionen, Abs 2 aber nur soweit, wie der Stellvertreter seine Funktion wahrgenommen hat."
- Im § 4, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 3a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 55/2004 tritt mit 19. Mai 2004 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller