Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Juli 2004 zur Änderung des Entwicklungsprogramms Pongau
Auf Grund der §§ 11 und 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird das mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 1986, LGBl Nr 48, verbindlich erklärte, zuletzt durch die Verordnung LGBl Nr 41/2001 geänderte Entwicklungsprogramm Pongau dahingehend geändert, dass in den Erläuterungen zum Planteil (verbindlich) unter Pkt 6. Siedlungsstruktur in lit a Siedlungsgrenzen von überörtlicher Bedeutung die Wortfolge "Großarl: Die derzeitige Baulandgrenze westlich der Gemeindestraße nach Unterberg." durch die Wortfolge "Großarl: Eine Siedlungserweiterung am Hangfuß westlich der Gemeindestraße nach Unterberg darf die gedachte Verbindungslinie zwischen Unterkronbichl und Rosenlehen nicht überschreiten. Die Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung ist so zu begrenzen, dass vom derzeit bestehenden Schiweg die Sichtbarkeit und Erlebbarkeit des im Talraum gelegenen Siedlungsraumes weitgehend gewährleistet ist. Außerhalb der Siedlungsgrenze ist eine maßvolle Bestandsarrondierung durch Baulandwidmung für ergänzende touristische Infrastruktur möglich." ersetzt wird.