LGBL_SA_20040813_63•Verordnung vom 5. August 2004, mit der die Wohnbauförderungs- Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20040813_63Verordnung vom 5. August 2004, mit der die Wohnbauförderungs- Durchführungsverordnung geändert wirdGazette13.08.2004
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. August 2004, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 11 Abs 4, 17 Abs 1, 20 Abs 6, 24 Abs 4 und 5, 26 Abs 4 und 5, 26b Abs 3 und 5, 28 Abs 4 und 5, 30, 32 Abs 2, 40 Abs 2, 41 Abs 1 und 2, 43 Abs 3 und 48b Abs 2 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung – WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 18/2003, wird geändert wie folgt:
1.1. Im 7. Abschnitt lautet der Text zu § 15 "Förderungsdarlehen des Landes".
1.2. Im 9. Abschnitt lautet der Text zu § 26 "Seniorenwohnheime und Wohnheime für Menschen mit Behinderung".
1.3. Im 9. Abschnitt lautet der Text zu § 27 "Schüler- und Studentenheime".
1.4. Nach dem 11. Abschnitt wird eingefügt:
"11a. Abschnitt
Wohnbeihilfe für nicht geförderte Wohnungen
§ 34a Erweiterte Wohnbeihilfe"
B 8115-1 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Begriffe und
Einheiten(Ausgabe Februar 2002),
B 8115-2 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Anforderungen
an den Schallschutz (Ausgabe Dezember 2002),
B 8115-3 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Raumakustik
(Ausgabe April 1996) und
B 8115-4 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Maßnahmen zur
Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen (Ausgabe
September 2003)."
"Konditionen von Hypothekardarlehen
§ 3
(1) Das zur Finanzierung der Errichtung, des Erwerbs oder der Sanierung von Wohnungen erforderliche Hypothekardarlehen hat die in den Abs 2 bis 6 festgelegten Konditionen zu erfüllen. Dies gilt auch für nicht grundbücherlich sichergestellte Darlehen gemäß § 11 Abs 2 letzter Satz S.WFG 1990. Für Bausparkassendarlehen gilt Abs 7.
(2) Die Berechnung der Zinsen hat jährlich zum Ende des Kalenderjahres dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) zu erfolgen.
(3) Der effektive Zinssatz darf während der gesamten Laufzeit des Darlehens nicht überschreiten:
(4) Bei Fixzinsvereinbarungen darf der effektive Zinssatz auf die Dauer der Zinsbindung das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung maßgebliche Mittel des 6-Monats-EURIBOR gemäß Abs 3 zuzüglich eines Aufschlages von 1,5 %, aufgerundet auf den nächsten halben Prozentpunkt, nicht überschreiten. Solche Vereinbarungen dürfen nur mit Wirksamkeit jeweils zum 1. Jänner oder 1. Juli eines Kalenderjahres abgeschlossen werden.
(5) Der Darlehensbetrag ist unvermindert zuzuzählen. Außer Barauslagen dürfen keine weiteren Kosten (Zuzählungsprovisionen, Bearbeitungsgebühren udgl) verrechnet werden.
(6) Die Rückzahlung des Darlehens hat monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Annuitäten zu erfolgen. Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ist die Höhe der Annuität so anzupassen, dass die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Außerordentliche oder verstärkte Tilgungen sind jedoch zulässig und Annuität senkend zu verrechnen.
(7) Bei Bausparkassendarlehen können bis zu einer jährlichen Annuitätenhöhe von 8,5 % des zugesicherten Darlehensnominales Annuitätenzuschüsse höchstens auf die Dauer von 21 Jahren gewährt werden. Außerordentliche oder verstärkte Tilgungen sind zulässig und Annuität senkend zu verrechnen."
4.1. Abs 1 lautet:
"(1) Für die Tilgung und Verzinsung des für den Erwerb einer neu errichteten Wohnung aufgenommenen Hypothekardarlehens werden frühestens für den auf die Übergabe der Wohnung folgenden Kalendermonat rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt."
4.2. Abs 4 lautet:
"(4) Die Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des Betrages gewährt, um den die Annuität des aufgenommenen Hypothekardarlehens und gewährten Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt. Für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes gilt § 32 Abs 3 mit der Maßgabe, dass 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A gemäß § 15a Abs 3 Z 1 und § 16 Abs 6 des Mietrechtsgesetzes mindestens zumutbar sind. Die Festsetzung der Annuitätenzuschüsse erfolgt für die Dauer eines Jahres. Innerhalb dieses Zeitraums kann eine Änderung der festgesetzten Annuitätenzuschüsse sowohl über Ansuchen als auch von Amts wegen erfolgen. Annuitätenzuschüsse werden jeweils am letzten Tag des Kalendermonats ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 3 € pro Monat überschritten wird."
5.1. Abs 1 lautet:
"(1) Für die Tilgung und Verzinsung eines Hypothekardarlehens, das zur Errichtung eines Doppel- oder eines Einzelhauses oder zur Schaffung einer Wohnung oder von zusätzlichem Wohnraum durch andere Maßnahmen aufgenommen wird (4. Abschnitt S.WFG 1990), werden rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt."
5.2. Im Abs 2 werden die Worte "Kalendervierteljahr" das durch die Worte "Kalendermonat, der" ersetzt.
5.3. Im Abs 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge "bei wachsenden Familien mit mindestens einem Kind" durch die Wortfolge "bei Jungfamilien" ersetzt.
5.4. Abs 4 lautet:
"(4) Für die Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse gilt § 5 Abs 4 und 5."
6.1. Abs 1 lautet:
"(1) Für die Tilgung und Verzinsung eines Hypothekardarlehens, das zur Errichtung oder umfassenden Sanierung eines Bauernhauses aufgenommenen wird, werden rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt, und zwar bei einer Errichtung frühestens für den auf den Erstbezug folgenden Kalendermonat und bei einer umfassenden Sanierung frühestens für den Kalendermonat, der auf die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme folgt."
6.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge "bei wachsenden Familien mit mindestens einem Kind" durch die Wortfolge "bei Jungfamilien" ersetzt.
6.3. Abs 3 lautet:
"(3) Für die Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse gilt § 5 Abs 4 und 5."
7.1. Im Abs 3 werden die Worte "Kalendervierteljahr, das" durch die Worte "Kalendermonat, der" ersetzt.
7.2. Abs 4 lautet:
"(4) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 2 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die jährliche Annuität beträgt vom 1. bis zum 10. Jahr der Laufzeit 5 % und ist ab dem 11. Jahr in der zur Abstattung des Darlehens erforderlichen Höhe zu leisten. Die Zahlungen sind monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Beträgen zu leisten."
8.1. Abs 1 lautet:
"(1) Für die Tilgung und Verzinsung eines Hypothekardarlehens, das zur Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum oder in Häusern in der Gruppe aufgenommen wird, werden frühestens für den auf den Erstbezug folgenden Kalendermonat rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt."
8.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge "bei wachsenden Familien mit mindestens einem Kind" durch die Wortfolge "bei Jungfamilien" ersetzt.
8.3. Abs 3 lautet:
"(3) Für die Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse gilt § 5 Abs 4 und 5."
"Förderungsdarlehen des Landes
§ 15
(1) Das Land gewährt für den Erwerb einer bestehenden Wohnung im Eigentum (7. Abschnitt S.WFG 1990) ein Förderungsdarlehen bis zu einer Höhe von 260 € je m² förderbarer Nutzfläche. Dieser Betrag erhöht sich bei Jungfamilien um 50 € und bei kinderreichen Familien um 150 € je m² förderbarer Nutzfläche.
(2) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus:
(3) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, beginnend mit dem Monat, der auf die Auszahlung folgt. Bei kinderreichen Familien verlängert sich die Laufzeit auf 15 Jahre. Die Verzinsung beträgt 1,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Zahlungen sind monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Beträgen zu leisten. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Verstärkte vorzeitige Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen."
10.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Die Verzinsung beträgt 1 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet."
10.2 Abs 3 lautet:
"(3) Die Laufzeit und die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnen mit dem auf die Übergabe des Gebäudes folgenden Kalendermonat. Die jährliche Annuität beträgt
vom 1. bis zum 5. Jahr 1,5 %,
vom 6. bis zum 10. Jahr 2 %,
vom 11. bis zum 15. Jahr 2,5 %,
vom 16. bis zum 20. Jahr 3 %,
vom 21. bis zum 25. Jahr 3,5 %,
vom 26. bis zum 30. Jahr 4 % und
ab dem 31. Jahr 5 %.
Die Zahlungen sind monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres
in gleich hohen Beträgen zu leisten."
13.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Verzinsung des für die Errichtung von Wohnheimen (9. Abschnitt S.WFG 1990; §§ 26 bis 28 dieser Verordnung) gewährten Förderungsdarlehens beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet."
13.2. Abs 3 lautet:
"(3) Die Laufzeit und die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnen mit dem auf die Übergabe des Gebäudes folgenden Kalendermonat. Die jährliche Annuität beträgt
vom 1. bis zum 5. Jahr 1 %,
vom 6. bis zum 10. Jahr 1,5 %,
vom 11. bis zum 15. Jahr 2 %,
vom 16. bis zum 20. Jahr 2,5 %,
vom 21. bis zum 25. Jahr 3 %,
vom 26. bis zum 30. Jahr 3,5 %,
vom 31. bis zum 35. Jahr 4 % und
ab dem 36. Jahr 4,5 %.
Die Zahlungen sind monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres
in gleich hohen Beträgen zu leisten."
"(1) Für die Tilgung und Verzinsung des für die Errichtung von Wohnheimen aufgenommenen Hypothekardarlehens werden rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt. Die Annuitätenzuschüsse beginnen mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe des Gebäudes folgt. Die Annuitätenzuschüsse werden jeweils am letzten Tag des Kalendermonats ausbezahlt."
"Seniorenwohnheime und Wohnheime
für Menschen mit Behinderung
§ 26
(1) Als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für Seniorenwohnheime oder Wohnheime für Menschen mit Behinderung hat der Förderungswerber Eigenmittel in der Höhe von 10 % der geförderten Baukosten (§ 7 S.WFG 1990) aufzubringen. An Stelle von Eigenmitteln können zur Gänze oder teilweise auch Beiträge Dritter eingesetzt werden.
(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens für die Neuerrichtung eines Heimes gemäß Abs 1 beträgt höchstens 800 € je m² förderbarer Nutzfläche, für die Errichtung durch Um-, Auf- oder Zubau bei einem bestehenden Heim oder bei nicht behindertengerechter Ausführung höchstens 500 € je m² förderbarer Nutzfläche.
(3) Für die Tilgung und Verzinsung des für die Neuerrichtung eines Heimes gemäß Abs 1 aufgenommenen Hypothekardarlehens werden bis zu einer Darlehenshöhe von 150 € je m² förderbarer Nutzfläche rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt. Dieser Betrag erhöht sich bei Heimen privater Bauträger oder Heimen mit weniger als 45 Betten auf bis zu 230 €. Bei der Errichtung durch Um-, Auf- oder Zubau bei einem bestehenden Heim oder bei nicht behindertengerechter Ausführung beträgt die Höhe des förderbaren Hypothekardarlehens höchstens 130 € je m² förderbarer Nutzfläche.
(4) Das nach Abs 3 förderbare Hypothekardarlehen wird bei Nachweis erhöht:
(5) Bei Beiträgen Dritter zu den Baukosten, die nicht an Stelle von Eigenmitteln eingesetzt werden, vermindert sich der förderbare Gesamtbetrag gemäß den Abs 3 und 4, allenfalls auch jener gemäß Abs 2, um den Wert des Beitrages."
"Schüler- und Studentenheime
§ 27
(1) Als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für Schüler- und Studentenheime hat der Förderungswerber Eigenmittel in der Höhe von 10 % der Baukosten (§ 7 S.WFG 1990) aufzubringen. An Stelle von Eigenmitteln können zur Gänze oder teilweise auch Beiträge Dritter eingesetzt werden.
(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens für die Errichtung von Schüler- und Studentenheimen beträgt höchstens 1.300 € je m² förderbarer Nutzfläche.
(3) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs 2 wird bei Nachweis erhöht:
(4) Bei ökologischen Maßnahmen erhöht sich der im Abs 2 angeführte Betrag um 15 € je Punkt gemäß der Anlage B.
(5) Bei Beiträgen Dritter zu den Baukosten, die nicht an Stelle von Eigenmitteln eingesetzt werden, vermindert sich der förderbare Gesamtbetrag gemäß den Abs 2 bis 4 um den Wert des Beitrages."
"Sonstige Wohnheime
"§ 28
Die Höhe des Förderungsdarlehens für die Errichtung sonstiger Wohnheime beträgt höchstens 1.000 € je m² förderbarer Nutzfläche. Im Übrigen ist § 27 anzuwenden."
18.1. Im Abs 1 wird vor dem letzten Satz eingefügt: "Für Wohnungen, die gesetzlichen Beschränkungen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes unterliegen, kann bei nachweislicher Beeinträchtigung der vorgenannten Interessen von einzelnen Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- und Wärmeschutzes abgesehen werden."
18.2. Abs 2 lautet:
"(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens des Landes für die umfassende Sanierung eines Wohnhauses beträgt bis zu 370 € je m² förderbarer Nutzfläche. Bei nachgewiesenen Mehrkosten durch vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes kann dieser Betrag um bis zu 50 % erhöht werden. Bei ökologischen Maßnahmen erhöht sich der Betrag um weitere 15 € je Punkt gemäß der Anlage B."
18.3. Im Abs 4 werden im ersten Satz die Worte "Kalendervierteljahr, das" durch die Worte "Kalendermonat, der" ersetzt.
18.4. Abs 5 lautet:
"(5) Die Verzinsung beträgt 2 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die jährliche Annuität beträgt vom 1. bis zum 10. Jahr der Laufzeit 5 % und ist ab dem 11. Jahr in der zur Abstattung des Darlehens erforderlichen Höhe zu leisten. Die Zahlungen sind monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Beträgen zu leisten."
"Andere Sanierungsmaßnahmen
§ 30
(1) Für andere Sanierungsmaßnahmen kann ein Förderungsdarlehen bis zur Höhe der förderbaren Sanierungskosten nach den Abs 2 und 3 gewährt werden. Seine Gewährung setzt jedoch voraus, dass seine Höhe mindestens 2.100 € je Wohnung erreicht. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für förderbare Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung von Wohnungen (Abs 2 und 3 jeweils lit i) und zur Errichtung und zum Umbau von Personenaufzügen (Abs 3 Z 2). Bei ökologischen Maßnahmen erhöht sich das Förderungsdarlehen um 2 % je Punkt gemäß der Anlage B. Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen sind mittels saldierter Rechnungen gemäß § 31 Abs 3 nachzuweisen.
(2) Die förderbaren Sanierungskosten betragen für Wohnhäuser mit bis zu zwei Wohnungen und für Bauernhäuser höchstens:
Kellerdecke 0,4; oberste
Geschoßdecke/Dachschräge 0,2 .....................9.500 €
Zuschläge für Außenwand bei Erreichung folgender
U-Werte:
0,28 ...........................................1.500 €
0,24 ...........................................2.900 €
b) für die Verbesserung der Wärmedämmung von
Fenstern und Außentüren bei Erreichung folgender
U-Werte je Stück:
1,7 – 1,1 ........................................350 €
1,1 – 0,8 ........................................450 €
0,8 ..............................................550 €
c) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung
bei gleichzeitigem Anschluss an ein
Fernwärmenetz ..................................11.700 €
d) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung,
wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz
möglich ist:
(monovalent und bei Erfüllung der technischen
Mindestanforderungen gemäß Anlage B Z 1
Spalte 6).....................................10.200 €
– mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher
(Mindestspeichervolumen 1.000 l oder
normgemäßer Nachweis für die Dimensionierung) 16.000 €
– mit Biomasseheizung ..........................16.000 €
e) für die Entfernung eines über zehn Jahre alten
Zentralheizungskessels bei gleichzeitigem
Anschluss an ein Fernwärmenetz 7.300 €
f) für den Austausch eines bestehenden
Zentralheizungskessels und damit verbundene
Kaminsanierung, wenn der Heizkessel älter als
zehn Jahre ist, der Wirkungsgrad um mindestens
10 % erhöht wird und kein Anschluss an ein
Fernwärmenetz möglich ist:
(monovalent und beiErfüllung der technischen
Mindestanforderungen gemäß Anlage B Z 1
Spalte 6)......................................4.400 €
– mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher
(Mindestspeichervolumen 1.000 l oder
normgemäßer Nachweis für die Dimensionierung).11.600 €
– mit Biomasseheizung...........................13.100 €
g) für die Errichtung einer Aktiv-Solaranlage zur
Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren
Raumheizung......................................8.700 €
(Mindestausstattung: Pufferspeichervolumen
100 l/m² Kollektorfläche und/oder Boiler 50 l/m²
Kollektorfläche bzw Kombination aus beiden)
h) für den Einbau einer Wärmepumpe zur
Warmwasserbereitung ............................2.200 €
i) für Maßnahmen zur behindertengerechten
Ausstattung ....................................7.300 €
j) für den erstmaligen Einbau eines Bades oder die
Sanierung eines Bades einschließlich der
Erneuerung der Wasserleitungen und der
Verwendung von Wasserspartechnik ...............5.100 €
k) für sonstige Sanierungsmaßnahmen ...............7.300 €.
In Summe dürfen die förderbaren Sanierungskosten den Höchstbetrag von 36.400 € je Wohnhaus nicht überschreiten. Förderbare Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung (lit i) sind in diesen Höchstbetrag nicht einzurechnen.
(3) Die förderbaren Sanierungskosten betragen für Wohnungen in anderen Wohnbauten als den von Abs 2 erfassten höchstens:
Außenwand 0,35; Kellerecke 0,4; oberste Geschoßdecke/
Dachschräge 0,2 ..................................5.100 €
Zuschläge für Außenwand bei Erreichung folgender
U-Werte:
0,28 .............................................700 €
0,24 ...........................................1.500 €
b) für die Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern
und Außentüren mit einer Größe bis 3 m² Mauerlichte
bei Erreichung folgender U-Werte je Stück:
1,7 – 1,1 ........................................350 €
1,1 – 0,8 ........................................450 €
0,8 ..............................................550 €
mit einer Größe über 3 m² Mauerlichte für jeden
weiteren angefangenen m² Mauerlichte zusätzlich zu
den vorstehenden Beträgen je Stück ..................80 €
c) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung bei
gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz .....4.400 €
d) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung,
wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich
ist:
(monovalent und bei Erfüllung der technischen
Mindestanforderungen gemäß Anlage B Z 1 Spalte 6)3.600 €
e) für die Entfernung eines über zehn Jahre alten
Zentralheizungskessels bei gleichzeitigem
Anschluss an ein Fernwärmenetz ..................2.200 €
f) für den Austausch eines bestehenden
Zentralheizungskessels und damit verbundene
Kaminsanierung, wenn der Heizkessel älter als
zehn Jahre ist, der Wirkungsgrad um mindestens
10 % erhöht wird und kein Anschluss an ein
Fernwärmenetz möglich ist:
(monovalent und bei Erfüllung der technischen
Mindestanforderungen gemäß Anlage B
Z 1 Spalte 6) .................................2.200 €
– durch Biomasseheizung .........................4.400 €
g) für die Errichtung einer Aktiv-Solaranlage zur
Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren
Raumheizung .....................................2.900 €
(Mindestausstattung: Pufferspeichervolumen
100 l/m² Kollektorfläche und/oder Boiler 50 l/m²
Kollektorfläche bzw Kombination aus beiden)
h) für den Einbau einer Wärmepumpe zur
Warmwasserbereitung ............................2.200 €
i) für Maßnahmen zur behindertengerechten
Ausstattung ....................................7.400 €
j) für den erstmaligen Einbau eines Bades oder die
Sanierung eines Bades einschließlich der
Erneuerung der Wasserleitungen und der Verwendung
von Wasserspartechnik ..........................4.300 €
k) für sonstige Sanierungsmaßnahmen ...............7.300 €.
a) für die nachträgliche Errichtung eines
Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei
oberirdischen Geschoßen .......................40.000 €
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder
Wohngeschoß ....................................6.000 €
b) für den Umbau eines Personenaufzuges in
Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschlossen 20.000 €
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller-
oder Wohngeschoß ...............................1.800 €.
(4) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt neben den im § 31 Abs 3 genannten Voraussetzungen voraus:
(5) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, beginnend mit dem Monat, der auf die Auszahlung folgt. Die Verzinsung beträgt 1,5 % jährlich, zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Zahlungen sind monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Raten zu leisten. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Verstärkte vorzeitige Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen.
(6) Nach Zusicherung einer Förderung kann um Gewährung einer abermaligen Förderung nach den Abs 1 bis 5 erst nach Ablauf von zehn Jahren angesucht werden. Dies gilt nicht für:
"11a. Abschnitt
Wohnbeihilfe für nicht geförderte Wohnungen
Erweiterte Wohnbeihilfe
§ 34a
Die erweitere Wohnbeihilfe beträgt höchstens 182 € je Monat und Wohnung. Sie ist nur auszuzahlen, wenn ein Mindestbetrag von 3 €
überschritten wird."
"§ 46
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2004 treten in Kraft:
(2) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 zugesichert worden sind, sind die §§ 3, 15, 22, 30 und 31 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf Förderungsansuchen, für die zu dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt ein Verfahren um Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers gemäß § 63 Abs 21 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 bei der Förderung der Errichtung von Wohnheimen die §§ 26 bis 28 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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