Gesetz vom 7. Juli 2004, mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 geändert wird
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 - S.VKG, LGBl Nr 103, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 wird geändert wie folgt:
Im § 16 Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im ersten Satz werden das Wort "hat" durch das Wort "kann" und das Wort "vorzunehmen" durch das Wort "vornehmen" ersetzt.
1.2. Der letzte Satz lautet: "Schlichtungsversuche sind vom Kammervorsitzenden oder dem von diesem damit beauftragten Kammermitglied vorzunehmen; ist eine Entscheidung durch ein einzelnes Mitglied vorgesehen (§ 8 Abs 1), ist der Schlichtungsversuch von diesem vorzunehmen."