LGBL_SA_20040910_68•Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
LGBL_SA_20040910_68Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte ArbeitenGazette10.09.2004
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. August 2004 über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Auf Grund des § 44 Z 1 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, bzw des § 106 Abs 1 Z 9 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt in den Anwendungsbereichen des Bediensteten-Schutzgesetzes und der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 für die Durchführung der im § 2 angeführten Arbeiten.
Arbeiten
§ 2
Arbeiten im Sinn dieser Verordnung sind:
Geeignete Personen
§ 3
Zu den im § 2 angeführten Arbeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die
Anwendung von Bundesrecht
§ 4
Für die im § 2 angeführten Arbeiten sind bezüglich der erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweise folgende bundesrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
Anerkennung von Zeugnissen und
sonstigen Ausbildungsnachweisen
§ 5
(1) Nachweise nach § 4 lit b, die von den zuständigen Bundesstellen ausgestellt bzw anerkannt wurden, gelten als Nachweise im Sinn dieser Verordnung.
(2) Zeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von Stellen, die nicht im § 7 der im § 4 lit a genannten Verordnung angeführt sind, ausgestellt wurden, sind von der Landesregierung anzuerkennen, wenn gewährleistet ist, dass damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse, die in dieser Verordnung vorgeschrieben werden, erbracht wird. Dies gilt auch für die Anerkennung von Nachweisen, die von ausländischen Stellen ausgestellt wurden.
Verzeichnis
§ 6
Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die im § 2 angeführte Arbeiten ausführen. Darin müssen auch Angaben über den Nachweis der entsprechenden Fachkenntnisse enthalten sein. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und an einem für die Bediensteten bzw Dienstnehmer leicht zugänglichen Ort zur Einsichtnahme aufzubewahren.
Umsetzungshinweis
§ 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Inkrafttreten
§ 8
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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