LGBL_SA_20041025_80•Änderung der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung
LGBL_SA_20041025_80Änderung der Landwirtschaftskammer-WahlordnungGazette25.10.2004
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Oktober 2004, mit der die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 27 bis 36 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000, LGBl Nr 1, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl Nr 66/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 98/1999 und die Kundmachung LGBl Nr 21/2001, wird geändert wie folgt:
3.1. Abs 1 lautet:
"(1) Zur Durchführung der Wahlen sind von allen Gemeinden für ihren Bereich Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnisse) anzulegen. Die Wählerverzeichnisse sind, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist, nach den Wahlsprengeln zu gliedern. Das Wählerverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
3.2. Abs 3 lautet:
"(3) Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jeder im Land bestehende Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person."
"(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlkommission in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
9.1. Im Abs 2 wird die Verweisung "Anlagen 4 und 5" durch die Verweisung "Anlagen 2 und 3" ersetzt.
9.2. Abs 5 lautet:
"(5) Die Wahlkuverts und die Stimmzettel sind von der Hauptwahlbehörde, die Wahlkarten von der Landwirtschaftskammer von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Alle sonstigen für das Wahlverfahren erforderlichen Formulare oder Vorlagen sind auf Verlangen der Gemeinden oder der Wahlbehörden von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen, und zwar, wenn sich das Verlangen auch darauf bezieht, in elektronischer Form."
10.1. Im ersten Satz wird die Wortfolge "auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch," durch das Wort "raschestmöglich" ersetzt.
10.2. Im zweiten Satz werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Telefax" die Wortfolge "oder auf elektronischem Weg" eingefügt.
"(3) Die §§ 2 Abs 3, 12 Abs 1 und 3, 18 Abs 1, 23 Abs 1, 24 Abs 4, 32 Abs 3, 33 Abs 1, 36 Abs 2 und 5, 39 Abs 4, 41 Abs 1 und 2 und 63 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2004 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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