Verordnung über die Höhe der von Gemeinden und Land zu
leistenden Beiträge des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes | Omnilex
LGBL_SA_20041025_85•Verordnung über die Höhe der von Gemeinden und Land zu
leistenden Beiträge des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes
Verordnung über die Höhe der von Gemeinden und Land zu
leistenden Beiträge des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes
LGBL_SA_20041025_85Verordnung über die Höhe der von Gemeinden und Land zu
leistenden Beiträge des allgemeinen Hilfs- und RettungsdienstesGazette25.10.2004
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Oktober 2004 über die Höhe der von den Gemeinden und vom Land an Rettungsorganisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes im Jahr 2005 zu leistenden Beiträge
Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Der Rettungsbeitrag der Gemeinde (§ 4 Abs 1 Salzburger Rettungsgesetz) wird für das Jahr 2005 mit 3,03 Euro je Einwohner der Gemeinde festgelegt.
§ 2
Der Rettungsbeitrag des Landes (§ 4 Abs 3 Salzburger Rettungsgesetz) wird für das Jahr 2005 mit 2,89 Euro je Einwohner des Landes festgelegt.