Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 2004 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bergheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der B 156 Lamprechtshausener Straße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 1951/7, KG Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie CC-Märkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit b ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
3.200 m2 zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.