Gesetz vom 10. November 2004, mit dem das Jagdrechtsabgabegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdrechtsabgabegesetz, LGBl Nr 77/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
- § 2 Abs 2 lautet:
"(2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich
2.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Eine solche weitere Abgabenerklärung ist einzureichen, wenn sich die Abgabenhöhe während der Dauer einer Jagdpachtperiode ändert."
2.2. Im Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Ändert sich die Abgabenhöhe während der Dauer der Jagdpachtperiode, hat das Landesabgabenamt bis spätestens 30. Juni des ersten Jahres, in dem die geänderten Abgabensätze wirksam werden, den neuen Abgabenbetrag mitzuteilen. Diese Mitteilungen gelten als Abgabenerklärung, wenn der zur Einreichung der Abgabenerklärung Verpflichtete nicht spätestens bis zum 15. Juli eine abweichende Abgabenerklärung abgibt."
- Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 2 Abs 2 und § 4 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller