LGBL_SA_20050331_18•Gesetz, mit dem das Landesverfassungsgesetz 1999 geändert und das Gesetz über das Landesgesetzblatt neu erlassen wird
LGBL_SA_20050331_18Gesetz, mit dem das Landesverfassungsgesetz 1999 geändert und das Gesetz über das Landesgesetzblatt neu erlassen wirdGazette31.03.2005
Gesetz vom 15. Dezember 2004, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert und das Gesetz über das Landesgesetzblatt neu erlassen wird (Salzburger Kundmachungsreformgesetz 2005)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmungen)
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/2004, wird geändert wie folgt:
"(3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages werden, ausgenommen im Fall des Art 24 Abs 2, unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundgemacht."
"Artikel 25
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form, vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt werden durch Landesgesetz getroffen."
"(3) Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft."
"(7) Die Art 22 Abs 3, 24 Abs 2, 25 und Art 27 Abs 3 in der Fassung des Art I (Verfassungsbestimmungen) des Gesetzes LGBl Nr 18/2005 treten mit 1. April 2005 in Kraft."
Artikel II
Gesetz über das Landesgesetzblatt – LGBlG
Allgemeines
§ 1
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind von ihr über die Adresse www.salzburg.gv.at zur Abfrage bereit zu halten.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Bei jeder Verlautbarung ist als Tag der Kundmachung der Tag der Freigabe zur Abfrage anzugeben und auf die Adresse gemäß Abs 1 hinzuweisen.
(3) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden oder in der Salzburger Landes-Zeitung, bekannt gemacht werden.
(4) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art 25 Abs 2 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im gemäß Abs 1 herausgegebenen Landesgesetzblatt wiederzugeben. § 6 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Kundmachungen im Landesgesetzblatt
§ 2
(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
(2) Im Landesgesetzblatt können außerdem kundgemacht werden:
Sicherung der Authentizität und Integrität
§ 3
(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die Sicherungskopien und Ausdrucke sind im Amt der Landesregierung getrennt aufzubewahren.
Zugang zu den Rechtsvorschriften
§ 4
(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt können von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. März 2005 erschienenen Landesgesetzblättern erhalten kann.
(3) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass interessierte Personen und Einrichtungen auf Ersuchen vom Neuerscheinen einer Verlautbarung im Landesgesetzblatt per E-Mail informiert werden.
Kundmachung durch Auflage
§ 5
(1) Soweit sich der Inhalt eines nicht gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages, einer Vereinbarung, einer Verordnung oder einer Kundmachung gemäß § 2 Abs 2 lit c aus Planunterlagen (Pläne, Legenden und Beschreibungen dazu) oder aus sonstigen Unterlagen ergibt, die wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand im Landesgesetzblatt verlautbart werden können (zB Önormen), kann an die Stelle ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt die Auflage bei Amtsstellen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) treten. Darauf ist in der Verordnung oder Kundmachung, bei Staatsverträgen oder Vereinbarungen in einem gesonderten Hinweis im Landesgesetzblatt unter näherer Bezeichnung der Amtsstellen ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(2) Die Auflage hat für die Dauer der Wirksamkeit der kundgemachten Rechtsvorschrift zu erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen angemessenes Entgelt Kopien der aufgelegten Unterlagen verlangt werden.
Kundmachung bei außerordentlichen Verhältnissen
§ 6
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Kundmachung von Rechtsvorschriften, ausgenommen Gesetzesbeschlüsse, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung) erfolgen.
(2) Gemäß Abs 1 kundgemachte Rechtsvorschriften treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich im Landesgesetzblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns des Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.
Berichtigung von Verlautbarungen
§ 7
Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:
Räumlicher Geltungsbereich
§ 8
Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 9
Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Verlautbarungen nach den §§ 2 Abs 1 lit b und c, Abs 2 lit b und c sowie 6 Abs 2, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie zur Abfrage freigegeben werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 10
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 außer Kraft.
Holztrattner
Burgstaller
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