LGBL_SA_20050331_21•Neufestsetzung der Pflegegebühren für die Landeskrankenanstalten die Landesnervenklinik und das Landeskrankenhaus St Veit im Pg
LGBL_SA_20050331_21Neufestsetzung der Pflegegebühren für die Landeskrankenanstalten die Landesnervenklinik und das Landeskrankenhaus St Veit im PgGazette31.03.2005
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 2005 über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren für das St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg), die Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg) und das Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
Auf Grund der §§ 64 Abs 1 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Pflegegebühren für das
St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg)
§ 1
(1) Für das St-Johanns-Spital werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 581 €
festgesetzt.
(2) Für die tageschirurgischen Leistungen am St-Johanns-Spital wird die tägliche Pflegegebühr mit 668 € festgesetzt.
Pflegegebühren für die
Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg)
§ 2
(1) Für die Krankenhausabteilungen der Christian-Doppler-Klinik werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 355 € festgesetzt.
(2) Für die Inanspruchnahme nur der Tagesklinik der Christian-Doppler-Klinik wird die tägliche Pflegegebühr mit 113 €
festgesetzt.
(3) Für die Inanspruchnahme nur der Nachtklinik der Christian-Doppler-Klinik wird die tägliche Pflegegebühr mit 51 €
festgesetzt.
§ 3
(1) Es wird festgestellt, dass die kostendeckenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik in der allgemeinen Gebührenklasse 268 € und in der Sonderklasse 281 € betragen.
(2) Unter Berücksichtigung des Einhebungsnachlasses werden die täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik in der allgemeinen Gebührenklasse mit 246 € und in der Sonderklasse mit 256 € festgesetzt.
Pflegegebühren für das
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
§ 4
(1) Für die Krankenhausabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 188 € festgesetzt.
(2) Für die Inanspruchnahme nur der Tagesklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau wird die tägliche Pflegegebühr mit 136 € festgesetzt.
(3) Für die Inanspruchnahme nur der Nachtklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau wird die tägliche Pflegegebühr mit 115 € festgesetzt.
§ 5
(1) Es wird festgestellt, dass die kostendeckenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse 188 € und in der Sonderklasse 197 € betragen.
(2) Unter Berücksichtigung des Einhebungsnachlasses werden die täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse mit 187 € und in der Sonderklasse mit 196 €
festgesetzt.
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 6
Die Pflegegebührensätze gemäß den §§ 1, 2, 3 Abs 2, (§) 4 und 5 Abs 2 sind auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2005 erbracht werden.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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