LGBL_SA_20050401_29•Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg´sches Krankenhaus, Krankenhaus Hallein und Barmherzige Brüder
LGBL_SA_20050401_29Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg´sches Krankenhaus, Krankenhaus Hallein und Barmherzige BrüderGazette01.04.2005
Auf Grund des § 61 Abs 1 und 3 und des § 64 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung ist auf folgende Krankenanstalten anzuwenden:
Einteilung der Sondergebühren in der Sonderklasse
§ 2
(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsanteil) zusammen.
(2) Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Institutes bestimmt, soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet wird. Fachärzte, die im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes vom Rechtsträger mit einem Sonderauftrag auf einem bestimmten medizinischen Fachgebiet dauernd betraut sind, bestimmen für die von ihnen vorgenommenen Leistungen das Arzthonorar selbst. Außerdem kann vom Rechtsträger im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärzten auf Dauer vereinbart werden, dass sie selbst das Arzthonorar für bestimmte von ihnen vorgenommene Leistungen bestimmen. Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(3) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
Arzthonorar in der Sonderklasse
§ 3
(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden:
(3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 2 bestimmten Höchstbeträge.
(4) Das von den im § 2 Abs 2 genannten Ärzten bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben.
Anstaltsgebühr in der Sonderklasse
§ 4
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %. Beim Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr bis zu 120 Arzthonorar-Bemessungsgrundlagen einzuheben.
(2) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 bestimmten Beträge.
Sondergebühren in Anstaltsambulatorien
§ 5
(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung nicht durch den SAKRAF abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(2) Bei sonstigen Patienten richtet sich die Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens 3 Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
In- und Außerkrafttreten
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 1978, LGBl Nr 17, über die Sondergebühren am Allgemeinen öffentlichen Kardinal Schwarzenberg’schen Krankenhaus in Schwarzach im Pongau in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/1986 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20050401_29",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20050401_29",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}