Auf Grund des § 17 Abs 6 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Veranstaltungsstätten-Verordnung, LGBl Nr 10/2001, wird geändert wie folgt:
"Brüstungen
§ 24a
Brüstungen vor unverrückbar befestigten Sesselreihen müssen an der Innenseite mindestens 85 cm hoch und 25 cm tief sein. Die Brüstungsabdeckung muss zu den Sesselreihen ein Gefälle von mindestens 10 % aufweisen. An den Enden von geneigten Zugängen und Stufengängen müssen entsprechend hohe zusätzliche Absicherungen vorhanden sein."
"(4) § 24a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2005 tritt mit 21. April 2005 in Kraft."