Gesetz vom 16. März 2005 zur authentischen Interpretation zweier Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 153 Abs 4 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2004, ist so zu verstehen, dass dann, wenn eine Berufung oder ein Antrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, bis zur Erledigung dieser Berufung oder des Antrages auch die absolute Festsetzungsverjährung des § 153 Abs 3 nicht eintreten kann. Dabei gelten als Anträge auch Erklärungen, durch die eine frühere Abgabenerklärung geändert wird.