LGBL_SA_20050729_59•IPPC-Anlagengesetz
LGBL_SA_20050729_59IPPC-AnlagengesetzGazette29.07.2005
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20050729_59",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": "IPPC-Anlagengesetz",
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20050729_59",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz ist auf folgende Anlagen anzuwenden:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Ausdrücke:
Bewilligungsvorbehalt; Bewilligungsantrag
§ 3
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer IPPC-Anlage bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn die nach Abs 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Ebenso kann die Behörde Mehrausfertigungen des Antrages und von Unterlagen verlangen. Sie kann aber auch von einzelnen Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer
Staaten im Verfahren
§ 4
(1) Die Behörde hat den Bewilligungsantrag gemäß § 3 Abs 2 sowie alle Unterlagen, die der Behörde vorliegen und für die Entscheidung wesentliche Bedeutung haben, sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
(2) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 1 kann jede Person bei der Behörde zum Bewilligungsantrag schriftlich Stellung nehmen.
(3) Wenn die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens zugleich mit Beginn der Auflage nach Abs 1 über das Vorhaben zu benachrichtigen, ihm die verfügbaren Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen zur Verfügung zu stellen und eine Information über den Ablauf des Verfahrens zu geben. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(4) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Bewilligungsantrag zu übermitteln.
(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben von den Abs 3 und 4 unberührt.
Parteistellung; Verfahrenskonzentration und -koordination
§ 5
(1) In einem Bewilligungsverfahren haben neben dem Antragsteller Parteistellung:
(2) Besteht für die Errichtung und wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz mit anzuwenden.
(3) Besteht für die Errichtung und wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach den bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, sind die Bewilligungen udgl in einem Bescheid zu erteilen.
Entscheidung über den Bewilligungsantrag
§ 6
(1) Die Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb einer IPPC-Anlage darf, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen gemäß § 4 Abs 4, nur erteilt werden, wenn
(2) Soweit nicht bereits nach Abs 1 erforderlich, hat der Bewilligungsbescheid insbesondere zu enthalten:
(3) Die Behörde hat die Bewilligung sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung kundzumachen.
(4) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl I Nr 46/2004, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
Fertigstellung der Anlage
§ 7
(1) Der Betreiber der Anlage hat deren Fertigstellung vor der Inbetriebnahme der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht, und darüber einen Bescheid zu erlassen. Darin ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen können jedoch mit Bescheid genehmigt werden, wenn den Anforderungen des § 6 Abs 1 trotzdem entsprochen wird.
Pflichten des Anlagenbetreibers
§ 8
(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der, abgesehen von nicht wesentlichen Änderungen, dem Bewilligungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften entspricht, und im Übrigen so instand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen vermieden werden. Sind die vom Betreiber getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen unzureichend, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
(2) Der Betreiber hat seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren jeweils im Rahmen von deren Befugnissen durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende auf Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der Anlage sind der Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Die Abstände für die Überprüfungen sind im Bewilligungsbescheid durch die Behörde zu verkürzen oder zu verlängern, wenn dies zur notwendigen Überwachung erforderlich ist bzw ausreicht.
(3) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Anlagenbetreiber hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffenden Anlage in einem Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu informieren. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde zu melden.
(5) Der Betreiber der Anlage, der auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.
(6) Nicht wesentliche Änderungen einer Anlage, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, sind der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Die Behörde hat Auflagen und Befristungen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Anforderungen des § 6 Abs 1 erforderlich ist. Stellen die Änderungen wesentliche Änderungen dar, ist der Anlagenbetreiber aufzufordern, eine Bewilligung gemäß § 3 Abs 1 unverzüglich zu beantragen.
Verwendung von Daten
§ 9
(1) Die gemäß § 8 Abs 4 vom Betreiber der Anlage an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelten Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der Anlage und ihrer Quellen sind zur Erfüllung der im Art 15 Abs 2 und 3 der IPPC-Richtlinie festgelegten Informationspflichten in ein Emissionsregister aufzunehmen. Auf die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl II Nr 300/2002, sinngemäß anzuwenden.
(2) In das Emissionsregister ist von der Behörde während der Amtsstunden auf Verlangen jeder Person Einsicht zu gewähren.
Anpassungsmaßnahmen
§ 10
(1) Der Anlagenbetreiber hat in Abständen von jeweils zehn Jahren ab Errichtung der Anlage zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Anpassungsmaßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben; stellen die Maßnahmen wesentliche Änderungen dar, ist der Anlagenbetreiber aufzufordern, eine Bewilligung gemäß § 3 Abs 1 unverzüglich zu beantragen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiterbetrieben werden.
(2) Sind vom Anlagenbetreiber keine oder nur unzureichende Maßnahmen im Sinn des Abs 1 getroffen worden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Zu diesem Zweck hat die Behörde die Anlage erforderlichenfalls auf die Einhaltung des Bewilligungsbescheides und die Anpassung an den Stand der Technik in Abständen von zehn Jahren zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Behörde sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; innerhalb dieser Frist kann jede Person zu den Ergebnissen schriftlich Stellung nehmen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen im Sinn des Abs 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
(4) Auf das Verfahren zur Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs 3 sind die §§ 4 und 6 Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
Auflassung der Anlage
§ 11
(1) Beabsichtigt der Betreiber die Auflassung der Anlage oder eines Teils davon, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der/dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage bzw Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung eines einwandfreien Zustandes des Betriebsgeländes zu setzen.
(2) Der Anlagenbetreiber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens drei Monate vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlagenbetreiber angezeigten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht aus, um die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen einwandfreien Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen, oder hat der jeweilige Betreiber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlagenbetreiber) die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlagenbetreibers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs 3 nicht berührt.
Erlöschen der Bewilligung
§ 12
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezweckes wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen worden ist.
(2) Wird der Betrieb der Anlage mehr als drei Jahre lang unterbrochen oder wird die Anlage nach einer Zerstörung wesentlicher Teile nicht innerhalb eines Jahres wieder hergestellt, erlischt die Bewilligung und gilt die Anlage als aufgelassen. § 10 Abs 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(3) Auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde aus wichtigen Gründen die in den Abs 1 und 2 enthaltenen Fristen zu verlängern, wenn Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen nicht zu erwarten sind. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 13
(1) Wird eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne die oder entgegen der erforderlichen Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen:
(2) Der Auftrag gemäß Abs 1 lit b wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs 1 lit a gestellt worden ist. Wenn gemäß Abs 1 lit a um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wird, wird der Auftrag gemäß Abs 1 lit b mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs 1 lit b gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, Zurückweisung bzw Abweisung beginnt.
(3) Wird durch eine Anlage nach Abs 1 eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für das Eigentum von nicht dem Anlagenbetreiber gehörenden oder überlassenen Sachen oder sonst für die Umwelt herbeigeführt, hat der Anlagenbetreiber unverzüglich die zur Bekämpfung der Gefahr und zur Vermeidung weiterer Gefährdungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Behörde zu verständigen. Werden die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 8 Abs 1 vorzugehen.
Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates
§ 14
Über Berufungen gegen Bescheide, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Strafbestimmungen
§ 15
(1) Wer
(2) Wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 16
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2005 in Kraft.
(2) Am 30. Oktober 1999 bestehende Anlagen haben den Anforderungen des § 6 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Inhaber einer solchen Anlage hat der Bezirksverwaltungsbehörde jene Maßnahmen längstens bis sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen beabsichtigt. Reichen die mitgeteilten Maßnahmen dafür nicht aus, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Die im § 10 Abs 1 enthaltene Frist läuft bei solchen Anlagen ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt.
(3) Für nicht unter Abs 2 fallende, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Anlagen ist die für den Betrieb gemäß § 3 Abs 1 erforderliche Bewilligung längstens bis sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den an sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung zu stellenden Anforderungen des § 6 entspricht oder mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen längstens bis ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung in erster Instanz in einen solchen Zustand gebracht werden kann.
Umsetzungshinweis
§ 17
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl Nr L 257 vom 10.10.1996 S 26, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25.6.2003 S 17 und Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl Nr L 275 vom 25.10.2003 S 32. Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als IPPC-Richtlinie bezeichnet.
Anhang
Weitere Kriterien für die Bestimmung des
Standes der Technik
Holztrattner
Burgstaller