Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 2005 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bergheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der B 156 Lamprechtshausener Straße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstückes Nr 2109/1, KG Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.900 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Bergheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.