LGBL_SA_20051222_89•Änderung des Landes-Beamtengesetzes 1987, des Landes- Vertragsbedienstetengesetzes 2000 und des Pensionsgesetzes
LGBL_SA_20051222_89Änderung des Landes-Beamtengesetzes 1987, des Landes- Vertragsbedienstetengesetzes 2000 und des PensionsgesetzesGazette22.12.2005
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/2005, wird geändert wie folgt:
"Spitalsärztezulage
§ 74a
(1) Den in der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000), der Stellvertreter des ärztlichen Direktors, der Inhaber von Sonderaufträgen und der betriebseigenen Arbeitsmediziner gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2) und einem variablen Anteil (Abs 3) zusammen.
(2) Der feststehende Anteil der Zulage bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
Personenkreis Prozentsatz
Erste Oberärzte 30,87
Oberärzte 23,12
Sonstige Ärzte 11,49
Für Ärzte, die im Pathologischen Institut oder in der Universitätsklinik für Pneumologie des St Johanns Spitals oder im Landeskrankenhaus St Veit im Pongau verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte.
(3) Der variable Teil der Zulage beträgt im Jahr 2005 und in den ersten drei Monaten des Jahres 2006 7,6 % des Gehaltes. Für die folgenden Jahre ist der Prozentsatz von der Landesregierung jährlich mit Wirkung jeweils zum 1. April durch Verordnung neu festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Gesamtsumme der für diesen Zulagenteil im Jahr aufzuwendenden Mittel ungefähr 15 % jenes Betrages entsprechen soll, der im vorangegangenen Jahr für Überstundenvergütungen, Journaldienstzulagen und Sonn- und Feiertagsvergütungen für Dienstleistungen im Rahmen von verlängerten Diensten (§ 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes) der im Abs 1 genannten Ärzte unter der fiktiven Annahme einer Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung gemäß § 99 Abs 3 zu leisten gewesen wäre."
4.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag" durch die Wortfolge "mit 24. Februar 2005" ersetzt.
4.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 treten in Kraft:
x = (a + b) – (c + d)
x = Auszahlungsbetrag
a = Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum
b = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum
c = nach der bisherigen Rechtslage gebührende Ärztedienstzulage
für den betreffenden Zeitraum
d = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum.
(4) Die Dienstbehörde hat den Beziehern der Spitalsärztezulage allfällige im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage entstehende Einkommensverluste nach Maßgabe folgender Formel auszugleichen (Verlustausgleich):
x = (a + b) – (c + d)
x = Verlustausgleich
a = nach der bisherigen Rechtslage gebührende Ärztedienstzulage
für den betreffenden Zeitraum
b = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum
c = Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum
d = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum.
Der Verlustausgleich ist zweimal jährlich im Nachhinein jeweils für die Zeiträume 1. Mai bis 31. Oktober und 1. November bis 30. April vorzunehmen."
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/2005, wird geändert wie folgt:
"(3a) Den in der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000), der Stellvertreter des ärztlichen Direktors, der Inhaber von Sonderaufträgen und der betriebseigenen Arbeitsmediziner gebührt eine Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil und einem variablen Anteil zusammen. Der feststehende Anteil der Zulage bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
Personenkreis Prozentsatz
Erste Oberärzte 48,30
Oberärzte 40,55
Fachassistenzärzte 28,93
Sonstige Ärzte 11,49
Für Ärzte, die im Pathologischen Institut oder in der Universitätsklinik für Pneumologie des St Johanns Spitals oder im Landeskrankenhaus St Veit im Pongau verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte. Der variable Teil der Zulage bemisst sich nach den Prozentsätzen des Monatsentgeltes in der gemäß § 74a Abs 3 jeweils für Beamte geltenden Höhe."
"(2) Die §§ 42 Abs 1, 56 Abs 3a und 70 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume ist die Spitalsärztezulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:
x = (a + b) – (c + d)
x = Auszahlungsbetrag
a = Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum
b = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum
c = nach der bisherigen Rechtslage gebührende Ärztedienstzulage
für den betreffenden Zeitraum
d = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum.
(3) Der Dienstgeber hat jenen Beziehern der Spitalsärztezulage, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, allfällige im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage entstehende Einkommensverluste nach Maßgabe folgender Formel auszugleichen (Verlustausgleich):
x = (a + b) – (c + d)
x = Verlustausgleich
a = nach der bisherigen Rechtslage gebührende Ärztedienstzulage
für den betreffenden Zeitraum
b = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum
c = Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum
d = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum.
Der Verlustausgleich ist zweimal jährlich im Nachhinein jeweils für die Zeiträume 1. Mai bis 31. Oktober und 1. November bis 30. April vorzunehmen."
Artikel III
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 92/2004, wird geändert wie folgt:
"(4) Dem Beamten gebührt weiters eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für die Spitalsärztezulage nach § 74a L-BG."
2.1. Im Abs 6 lautet die Z 2:
"2. § 47 mit 1. Jänner 2005."
2.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) § 71 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs 3 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben."
Holztrattner
Burgstaller
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