Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2006 über die Höhe des Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2006
Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
§ 1
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2006 je Verpflegstag 8,00 €.
§ 2
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 letzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2006 je Verpflegstag 6,00 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.