LGBL_SA_20060216_16•Verordnung mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen- Betriebsordnung geändert wird
LGBL_SA_20060216_16Verordnung mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen- Betriebsordnung geändert wirdGazette16.02.2006
Auf Grund der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 2, 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 44/2005, wird geändert wie folgt:
"§ 8
(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(2) Bösartige oder beschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen, können ebenso von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für Hunde besteht jedoch Beförderungspflicht (§ 27), wenn die zu transportierende Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes angewiesen ist (Blinden- oder Partnerhunde), es sei denn, sie gefährden den Lenker des Fahrzeuges oder andere mitfahrende Personen.
(3) Ohne Zustimmung des Lenkers dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 9
(1) Personen, die die Ordnung und Sicherheit des Betriebes, den Lenker oder die mitfahrenden Personen gefährden können, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für:
(2) Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden:
"§ 14
(1) Im Taxigewerbe dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Einzelgenehmigung, Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 oder Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(2) Eine Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 hat auch die Feststellung der Anforderungen gemäß den §§ 2 und 15 bis 24 zu umfassen.
(3) Der Zulassungsbesitzer eines im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuges, dessen erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als vier Jahre zurück liegt, hat dieses von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von einem vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs 4 KFG 1967 zur Abgabe von Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes jährlich darauf begutachten zu lassen, ob es den Anforderungen der §§ 2 und 15 bis 24 entspricht.
(4) Der Zulassungsbesitzer hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs 2 und 3 der nach dem Standort der Taxikonzession zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen mitzuteilen."
"(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession und nur mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort festgelegt ist. Die eingesetzten Taxifahrzeuge sind so zu kennzeichnen, dass daraus der Standort der Taxikonzession eindeutig und leicht feststellbar hervorgeht. Die Anbringung von mehr als einem solchen Kennzeichen an einem Fahrzeug ist unzulässig. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass ein wiederholtes Wechseln dieses Kennzeichens unmöglich ist."
9.1. Im Abs 3 entfällt der zweite Satz.
9.2. Abs 6 lautet:
"(6) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden."
"(3) Im Bereich von Zivilflughäfen ist das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen auf Verkehrsflächen (Vorfahrten oder Vorflächen), die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, nach Maßgabe der zivilrechtlichen Erlaubnis durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten über diese Flächen erlaubt."
"Verweisungen
§ 43a
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"(10) Die §§ 2 Abs 6, 8, 9, 14, 15 Abs 2, 22, 24 Abs 2, 26 Abs 1, 27, 33 Abs 3 und 6, 34 Abs 3, 37 Abs 1, 43 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2006 treten mit Beginn des zweiten auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 15 Abs 2 lit d findet auf Kraftfahrzeuge, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl Nr 16/2006 zur gewerblichen Personenbeförderung (§ 3 Abs 1 GelVerkG) eingesetzt werden, keine Anwendung."
Für die Landeshauptfrau:
Haslauer
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