LGBL_SA_20060216_19•Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2005
LGBL_SA_20060216_19Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2005Gazette16.02.2006
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2002, wird geändert wie folgt:
"Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 4 Abfallwirtschaftliche Planung des Landes
§ 5 Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung
§ 6 Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten
§ 7 Übernahme von Abfällen
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung durch die
Gemeinden
§ 9 Datenverwaltung
Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde
§ 10 Erfassung der Hausabfälle
§ 11 Erfassung von sonstigen Abfällen und Altstoffen
§ 12 Pflichten der Liegenschaftseigentümer
§ 13 Eigentumsübergang
§ 14 Abfuhrordnung der Gemeinde
§ 14a Anforderungen an die Erfassung von Abfällen
Abfallverbände und Standortsicherung
§ 15 Einrichtung von Abfallverbänden
§ 16 Standortsicherung für Abfallbehandlungsanlagen
Meldepflichten
§ 17 Betriebsunterbrechungen und -störungen
Gebühren
§ 18 Gebührenarten und Gebührenschuldner
§ 19 Tarife
§ 20 Entstehen des Gebührenanspruchs
§ 21 Vorschreibung und Fälligkeit
Sicherung der Rechtmäßigkeit
§ 22 Überwachung und Auskunft
§ 23 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 24 Strafbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Abfallverbände
§ 26 Verweisungen
§ 27 In- und Außerkrafttreten
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 30 Umsetzungshinweis"
"Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Abfälle im Sinn dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen und
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall kann im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielbar ist.
(3) Die geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung einer Sache als Abfall ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange
(4) Hausabfälle sind:
(5) Sperrige Hausabfälle sind jene Hausabfälle, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern gesammelt werden können.
(6) Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden festen oder flüssigen Abfälle, soweit sie nicht Hausabfälle sind, insbesondere Fäkalien, Straßenkehricht udgl.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zuordnung von Stoffen zu den einzelnen Abfallarten (Abs 4 bis 6) erlassen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten.
(8) Die Erfassung von Abfällen ist das Sammeln (Bereitstellen von Sammeleinrichtungen und/oder Entgegennehmen) und die Abfuhr (Abholung einschließlich des Transports bis zur Behandlung) von Abfällen.
(9) Im Übrigen sind die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinn des § 2 AWG 2002 zu verstehen.
Anwendungsbereich
§ 2
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle sowie für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 genannten Abfälle.
(2) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung."
"(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
4.1. Im Abs 1 entfällt die Z 5; die bisherige Z 6 erhält die Ziffernbezeichnung "5.".
4.2. Im Abs 2 entfallen im ersten Satz die Worte "zu veröffentlichen und".
"Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung
§ 5
(1) Jeder Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans und jede geplante Änderung ist gemeinsam mit dem zu dieser Planung erstellten Erheblichkeitsbericht (Abs 3) oder Umweltbericht (Abs 4) beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen. Zusätzlich sind diese Planungsentwürfe auch nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und in mindestens zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen mit dem Zusatz hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Auflagetag eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben kann. Die Abfallverbände, die Salzburger Landes-Umweltanwaltschaft und das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium sind gesondert zu verständigen.
(2) Die Abfallwirtschaftspläne des Landes oder eine Änderung dieser Pläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Planung geeignet ist,
(3) Planungen, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach Abs 2 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung unter Berücksichtigung folgender Kriterien stattzufinden:
(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, hat die Landesregierung einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung von Anhang 7 Teil 2 AWG 2002 zu erstellen. In diesem Bericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich der Planung berücksichtigen, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad der Planung und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Vor Erstellung des Umweltberichts ist das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium zu hören.
(5) Wenn eine Planung einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Landesregierung gemeinsam mit dem endgültigen Plan eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemäß Abs 1 zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung sind darzulegen:
(6) Wenn die Umsetzung einer Planung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein von den Auswirkungen der Umsetzung der Planung voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat der Europäischen Union ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Landesregierung diesem Mitgliedstaat den Planentwurf und den Umweltbericht zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er die Durchführung von Konsultationen gemäß Art 7 der Richtlinie 2001/42/EG wünscht. Werden Konsultationen gewünscht, ist mit dem anderen Mitgliedstaat ein angemessener Zeitrahmen zur Durchführung der im Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2001/42/EG vorgesehenen Schritte zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der endgültige Plan und die zusammenfassende Erklärung zu übermitteln.
(7) Das Land hat die Ausführung der Abfallwirtschaftspläne im Hinblick auf erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind.
Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten
§ 6
(1) Jeder Abfallwirtschaftsplan und jede Änderung ist vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) und Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Die Planung darf nur beschlossen werden, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.
(2) Festlegungen in Abfallwirtschaftsplänen sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:
7.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "ist der Abfallwirtschaftsplan" durch die Wortfolge "sind die Abfallwirtschaftspläne" ersetzt.
7.2. Im Abs 4 lautet der erste Satz: "Die Landesregierung hat im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung ein Konzept für die Abfallberatung durch die Gemeinden zu erstellen."
8.1. Im Abs 1 wird die Verweisung "§§ 4 Abs 3, 7, 17 bis 20 und 33 bis 36" durch die Verweisung "§§ 4 Abs 3, 7, 17, 22 und 23" ersetzt.
8.2. Im Abs 2 entfällt der Nebensatz ", soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist"
8.3. Abs 3 entfällt.
11.1. In der Z 2 entfällt in der lit b das Wort "oder" und wird die lit c durch folgende Bestimmungen ersetzt:
11.2. Die Z 5 lautet:
"5. die Festlegung der näheren Umstände betreffend die Erfassung der sperrigen Hausabfälle und der biogenen Abfälle unter Bedachtnahme auf § 10 sowie die Festlegung allfälliger Mengenschwellen gemäß § 18 Abs 1a;"
11.3. In der Z 7 wird die Verweisung "§§ 29 bis 32" durch die Verweisung "§§ 18 bis 21" ersetzt.
"Anforderungen an die Erfassung von Abfällen
§ 14a
Zur Verwirklichung der Ziele der Abfallwirtschaft sowie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Abfallwirtschaftspläne des Landes und den Stand der Technik durch Verordnung
13.1. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: "§ 6 des Baupolizeigesetzes 1997 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Baubehörde die Landesregierung tritt."
13.2. Im Abs 4 wird der Ausdruck "der im § 1 Abs 2 angeführten Interessen" durch den Ausdruck "der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002)" ersetzt.
16.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung für sperrige Hausabfälle und für biogene Abfälle Mengenschwellen mit der Wirkung festlegen, dass bei deren Überschreiten die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Erfassung oder Behandlung der den Schwellenwert überschreitenden Abfallmengen eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben. Bei der Festlegung dieser Mengenschwellen ist Bedacht zu nehmen:
16.2. Im Abs 4 werden ersetzt:
17.1. In den Abs 1 und 3 wird die mehrmalige Verweisung "§ 29" jeweils durch die Verweisung "§ 18" ersetzt.
17.2. Im Abs 3 wird das Zitat "§ 7 Abs 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948" durch das Zitat "§ 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948" ersetzt und lautet die Z 1:
"1. die Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 3, soweit dafür nicht eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist (§ 18 Abs 1a);"
17.3. Im Abs 7 wird die Wortfolge "mit mindestens 25 % und höchstens 50 %" durch die Wortfolge "mit mindestens 20 % und höchstens 40 %" ersetzt.
18.1. Im Abs 1 entfällt im zweiten Satz das Zitat ", BGBl Nr 149, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 201/1996,".
18.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(§ 30)" durch den Klammerausdruck "(§ 19)" und die Verweisung "gemäß § 31" durch die Verweisung "gemäß § 20" ersetzt.
20.1. Der zweite und dritte Satz im Abs 1 sowie die Abs 2, 5, 6 und 7 entfallen. Die bisherigen Abs 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bis "(3)".
20.2. Im Abs 3 (neu) entfällt die Wortfolge "und Organen der öffentlichen Aufsicht (Abs 7)."
21.1. Im Abs 1 lauten der erste und zweite Satz: "Ergibt sich bei der Überwachung oder wird sonst bekannt, dass Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen einschließlich der für verbindlich erklärten Teile der Abfallwirtschaftspläne erfasst werden oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes zuwidergehandelt wird, hat die zuständige Behörde der zuwiderhandelnden Person die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies beinhaltet insbesondere die Untersagung oder Erteilung von Aufträgen betreffend die Erfassung von Abfällen, wenn diese nicht den Anforderungen der §§ 7, 10 Abs 2, 12, 14 oder 14a entspricht, sowie die unverzügliche Einstellung des gesetzwidrigen Handelns oder die Beendigung des gesetzwidrigen Unterlassens."
21.2. Abs 3 entfällt.
23.1. Abs 1 lautet:
"(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 4 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
23.2. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz.
"Verweisungen
§ 26
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"(4) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1 und 2, 4 Abs 1 und 2, 5, 6, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 2 und 4, 9, 11 Abs 3, 12 Abs 3 und 7, 14 Abs 1, 14a, 16 Abs 3 und 4, 17 bis 28, 29 Abs 1 bis 3 und 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen §§ 17, 18, 20 bis 28, 35 und 36 außer Kraft.
(5) Bis zum Inkrafttreten des § 21 Abs 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2005 sind die Bestimmungen über die Jahresabfallbilanz gemäß § 18 iVm § 9 Abs 1 und 2 und 37 Abs 1 Z 14 S.AWG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 19/2006 weiterhin anzuwenden."
"Umsetzungshinweis
§ 30
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
Holztrattner
Burgstaller
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