LGBL_SA_20060216_20•Gesetz über die Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes und die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992
LGBL_SA_20060216_20Gesetz über die Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes und die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992Gazette16.02.2006
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 10/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Einleitungssatz wird die Verweisung "gemäß § 31 des Fremdengesetzes 1997, BGBl I Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 134/2000," durch die Verweisung "gemäß § 31 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr 100," ersetzt.
1.2. Die Z 3 und 4 lauten:
4.1. Im Abs 2:
4.1.1. In der Z 2 entfällt die Wortfolge "sowie der Einsatz von FamilienhelferInnen".
4.1.2. Die Z 8 lautet:
"8. pflegegerechte Erstausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sowie eine ausreichende berufsbegleitende Ausbildung des Personals solcher Heime in der Pflegehilfe."
4.2. Abs 4 lautet:
"(4) Die Leistung des Sozialhilfeträgers gemäß Abs 2 Z 8 beschränkt sich auf Beiträge zu den durch die pflegegerechte Erstausstattung bedingten Mehrkosten bzw zu den Kosten der berufsbegleitenden Ausbildung in der Pflegehilfe. Die Landesregierung kann jene Gegenstände, die nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik zur pflegegerechten Ausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen gehören, durch Verordnung bezeichnen."
4.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist für die anerkannten Kosten der unselbstständig Beschäftigen § 17 Abs 8 sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten für die unselbstständig Beschäftigen dieser Dienste auszugehen."
5.1. Im Abs 4:
5.1.1. Der erste Satz lautet: "Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Pauschalbetrages gemäß § 14 Abs 3 zweiter Satz haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:
zu den Kosten des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50"
5.1.2. Im letzten Satz wird die Verweisung "gemäß § 8 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 - FAG 1997, BGBl Nr 201/1996, Art 65," durch die Verweisung "gemäß § 9 Abs 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 - FAG 2005, BGBl I Nr 156/2004, Art 1," ersetzt.
5.2. Abs 4a lautet:
"(4a) Zu dem vom Land zu leistenden Pauschalbetrag gemäß § 14 Abs 3 zweiter Satz haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:
zum Pauschalbetrag des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 9 Abs 9 FAG 2005 zu ermitteln."
5.3. Im Abs 5:
5.3.1. In der lit a wird die Verweisung "nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 8" durch die Verweisung "nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3 und 4" und in der lit b die Verweisung "nach § 22 Abs 2 Z 5, 6, 7 und 9" durch die Verweisung "nach § 22 Abs 2 Z 5, 6, 7 und 8" ersetzt.
5.3.2. Im letzten Satz wird die Verweisung "gemäß § 8 Abs 8 FAG 1997 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 959/1993" durch die Verweisung "gemäß § 9 Abs 9 FAG 2005" ersetzt.
5.4. Im Abs 6 wird im ersten Satz die Wortfolge "von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen" durch die Wortfolge "von Senioren- und Seniorenpflegeheimen" und im zweiten Satz die Wortfolge "um Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen" durch die Wortfolge "um Senioren- und Seniorenpflegeheime" ersetzt.
5.5. Im Abs 7 wird die Wortfolge "Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen" durch die Wortfolge "Senioren- und Seniorenpflegeheime" ersetzt.
"Umsetzungshinweis
§ 57a
Das Gesetz LGBl Nr 20/2006 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 treten in Kraft:
(11) Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2004 und frühere Jahre ist § 40 Abs 4, 4a und 5, jeweils letzter Satz, in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 20/2006 weiter anzuwenden.
(12) Für Hilfe Empfänger, die mit Ablauf des Tages vor dem im Abs 10 Z 1 bestimmten Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind, gilt Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte zur Deckung von Bestattungskosten als nicht verwertbar (§ 8).
(13) Die Neufestsetzung der anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß § 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 ist erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt werden."
Artikel II
Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 120/2003, wird geändert wie folgt:
"(2) Zu den Kosten aus der Vollziehung der §§ 32 und 33 und der §§ 38 bis 42 und 44, die nicht durch Ersatzleistungen Dritter oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:
zu den Kosten des Jahres Prozentsatz
2006 und früher 60
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 - FAG 2005, BGBl I Nr 156/2004, Art 1) zu ermitteln."
"(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 treten § 15 Abs 2 erster Satz mit 1. Jänner 2006 und § 15 Abs 2 zweiter Satz mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2004 und frühere Jahre ist § 15 Abs 2 zweiter Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 20/2006 weiter anzuwenden."
Holztrattner
Burgstaller
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