Auf Grund des § 37 Abs 6 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Naturschutzbuchverordnung, LGBl Nr 20/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 120/1998, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 2 lautet die Z 9:
"9. Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich Europaschutzgebiete;"
2.2. Im Abs 2 lautet die Z 14:
"14. Verzeichnis der gemäß § 51 NSchG behördlich vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sowie der nicht in Form von Geldleistungen vorgeschriebenen Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs 4 NSchG."
2.3. Im Abs 2 letzter Satz lautet der Klammerausdruck "(§ 27 Abs 3 NSchG)".
2.4. Im Abs 4 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären Arten (§ 5 Z 24 NSchG) und/oder prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) in dem Gebiet vorkommen. Wird ein Gegenstand in mehreren Abteilungen geführt, kann die Einlage auch nur aus einem Querverweis auf die in einer anderen Abteilung geführten Unterlagen bestehen."
- Im § 6 wird angefügt:
"(3) § 1 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2006 tritt mit 27. April 2006 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller