Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
"(1) Auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau hat der Totenbeschauer oder bei Leichenöffnungen der diese vornehmende Arzt einen Totenschaubefund auszustellen. Für die Ausstellung ist der durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Vordruck zu verwenden. Je eine Ausfertigung des Totenschaubefundes ist bestimmt:
2.1. Abs 2 lautet:
"(2) Die jährlichen Friedhofsgebühren dürfen in ihrer Gesamtheit das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindefriedhöfe sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen."
2.2. Im Abs 3 entfallen der zweite und dritte Satz.
Im § 48 wird angefügt:
"(6) Die §§ 9 Abs 1 und 36 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 49 außer Kraft."